z 86 s. HaiidelSgcsctzb, 2, Buch, V, d, HandclSgcsellsch. Art, 204,
Die Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen. Auf dieEintragung und die Beschlußfassung fiudeu die Vorschriften imArtikel 1805 und im Artikel 180 x Absatz 1 und 3 entsprechendeAnwendung.
Die gleichen Erfordernisse gelten fiir eine Amortisation derAktien. Ohne Beobachtuug dieser Erfordernisse darf die Gesellschaftihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebende»Gewinne und nur in dem Falle amortisireu, daß dies durch denursprünglichen Gcscllschaftsvertrag oder durch einen, den letzterenvor Ausgabe der Aktieu abäudcrnden Vertrag zugelassen ist.
Art. 204, Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei Er-füllung der ihnen nach Artikel 193 zugewiesenen Obliegenheiten dieSorgsalt eines ordentlichen Geschnfsmannes anzuwenden.
Sie sind der Gesellschaft neben den persönlich haftenden Gesell-schaftern solidarisch znm Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissenmid ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen
1) Einlagen an persönlich haftende Gesellschafter oder an Kom-mnnditisteu zurückgezahlt,
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt,
3) eigene Aktien oder Jntcrimsscheine der Gesellschaft erworbenoder zum Pfande genommen,
4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder deSin den Fällen der Artikel 175» Ziffer 2, 180 b. Absatz 2 fest-gesetzten Betrages, oder Aktien oder Jnterimsscheine im Falleeiner stattgefundenen Erhöhung des Gesammtkapitals vor Ein-tragung derselben in das Handelsregister (Art. 180 i Abs. 3)ausgegeben sind,
5) die Vertheiluug des Gesellschaftsvermögens, eine theilweiseZurückzahlung oder eine Herabsetzung des Kapitals der Kom-manditisten oder eine Amortisation von Aktien erfolgt ist.
Der Ersatzanspruch kann in deu Fällen deS zweiten Absatzesauch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihreBefriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemachtwerden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegenüber dadurch nicht auf-gehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalver-sammlung beruht.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver-jähren in fünf Jahren. A>)