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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
187
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2. Titel. Von der Akt.-Koinmanditgesellschafl. AN, 20520Lu. 187

Art. 205. Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschasts-vcrtrag nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlichhaftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalver-sammlung der Kommanditisten gewählte Personen.

Auf die Anmeldung der Liquidatoren und die Zeichnuug ihrerUnterschrift bei dem Handelsgerichte einer Zweigniederlassnng findetdie Vorschrift im Schlußsätze des Artikels MV Anwendung.

Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanzaufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu be-stimmten öffentlichen Blättern bekannt zn machen und zu demHaudelsregister einzureichen, f)

Art. 206. Zu dem Antrage auf Erucnnnng von Liquidatorendurch den Richter sind außer jedem persönlich Haslenden Gesellschafterund der Generalversammlung der Kommanditisten auch der Aus-sichtsreich sowie Kommanditisten besugt, dereu Antheile zusammendcu zwanzigsten Theil des GesammtkapitalS darstellen. Die Kom-inanditisten haben bei Stellung des Antrages glaubhast zu machen,daß sie die Aktien seit mindestens sechs Monaten besitzen.

Die Abberufuug der Liquidatoren kann durch den Richter unterdenselben Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Vom Richterernannte Liquidatoren können nur durch diesen abberufen werden.

Art. 206». Die Gesellschaft kann sich in eine Aktiengesellschaftumwandeln, sofern dies durch den Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

Die Uebereinknnfl über die Umwandlnng bedarf zu ihrer Gültig-keit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung und der Zustimmungeiner Generalversammlung der Kommanditisten; die Antheile derzustimmenden Mehrheit müssen mindestens ein Viertheil des Ge-sammtkapitalS darstellen. Die Uebereinknnst hat die zur Durch-führung der Umwandlung erforderlichen Maßregeln, insbesonderedie Firma sowie die Art der Bestellung und Zusammensetzung desVorstandes, zu enthalten.

Die Uebereinknnst nnd die in Gemäßheit derselben vollzogeneBestellung der Mitglieder des Vorstandes ist unter Beifügung der

°") Die Vorschrift des Art. 14V HGB. (das! die Verjährung auch gegenMinderjährige laufe) findet hierbei keine Anwendung. RG. v. 22. März 1802Bd. 2» S. 2S.

5) Art. 249 A (Aufsichtörccht deö HaudelSgerichtö) findet ans diesenAbsatz Anwendung.