188 5. Hattdelc-gesetzb. 2. Buch. V. d, Handclsgesellsch. Art. 207
Legitimation der letzteren behufs der Eintragung in das Handels-register (Art. 177, 179) durch die persönlich haftenden Gesellschafteranzumelden. Zugleich habeu diese eine Bilanz von dem Tage derAnmeldung einzureichen und iu den hierzu bestimmten öffentlichenBlattern bekannt zu machen. Auf die Eintragung der Ueberein-kunft findet die Vorschrift im Schluhsatze des Artikels 180 k An-wendung.
Mit der Eintragung gelten die persönlich hastenden Gesellschasterals ausgeschieden und die Gesellschaft als Aktiengesellschaft fort-bestehend. Die Beschränkungen, welchen persönlich hastende Gesell-schafter nach der Vorschrift im Artikel 181 Absatz 2 unterworfensind, dauern nach Maßgabe der letzteren fort.
In Ansehnng der bisherigen Gläubiger der Gesellschaft sinddie Vorschriften im Artikel ML zu beobachten. Für die Beobachtungderselben sind den Gläubigern die Mitglieder des Vorstandes uuddes Aufsichtsraths persönlich und solidarisch verantwortlich, die Mit-glieder des Aufsichtsraths, soweit die Befriedigung oder Sicherstellungmit ihrem Wissen nnd ohne ihr Einschreiten unterlassen ist. DieErsatzpslicht wird dadurch nicht aufgehoben, daß die Unterlassungauf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.
vritler Titel."')Uo» der AK!i«„grr«llschaft.-2)
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.Art. 207. Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wennsich die sämmtlichen Gesellschaster nur mit Einlagen bethciligen, ohnepersönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.^)
2') Der dritte Titel (Art. 207—248) ist in der deinielbe» durch daö(unter Nr. 7 abgedruckte) Ges. v. 18. Juli 1884 gegebene» ^assmig abgedruckt.
°°) Vgl. ZZ 2 u. !Z der Novelle v. II. Juni 1870 (BGBl. S. 37b),welche laute»'
Z 2. DieLaudcsgesetze, welche zur Errichtung vou Komuimiditgesell-schaften aus Aktien oder Aktiengesellschaften die staatliche Genehmigungvorschreiben oder eine staatliche Beaufsichtigung dieser Gesellschaft an-ordne», werden aufgehoben.
Auch trete» siir die bereits bcsteyeudeu Äumumuditgescllschaste» aufAktien und Aktiengesellschaften diejenige» Bestimmungen der Gesell-