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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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3. Titel. Von der Aktiengcselljchast. All. 207».

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Das Einlagekapital (Grundkapital) wird in Aktien zerlegt.Die Aktien sind uniheilbar.

Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.

Antheilscheine, in welchen der Bezug der Aktien zugesichert wirdoder welche soust über das Antheilsrecht des Aktionärs vor Aus-gabe der Aktien ausgestellt werden (Jnterimsscheine), dürfen nichtauf Inhaber lauten.

Art. 207-». Die Aktien müssen auf einen Betrag von min-destens eintausend Mark gestellt werden.

Für ein gemeinnütziges Uuternelimcn kann im Falle eines be-sonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundcsrath die Ausgabe vonAktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch min-destens zweihundert Mark erreichenden Betrage zulassen. Die gleicheGenehmigung kann in dem Falle ertbeill werden, das; für ein Unter-nehmen das Reich oder ein Bundesstaat oder ein Provinziell-,Kreis- oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporationaus die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohneZeitbeschräntung gewährleistet hat.

Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertraguug an die Ein-willigung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen aus einen Betrag

schastsverträgc ausicr Kraft, welche die staatliche Genehmigung und Be-anssichtignng betreffen.

Z 3. Die landcsgcsetzlichen Vorschriften, nach welchen der Gegenstanddes Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, »nd daS Unter-nehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, werden durch den 2nicht bcrichrt. Dasselbe gilt für die bereits bestehenden Kommanditge-sellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften von denjenigen Bestim-mungen der Gcsellschastsvertrcigc, welche sich ans die staatliche Geneh-migung und Veaussichtigung wegen des Gegenstandes des Unternehmen--beziehen oder in Verbindung mit besonderen der Gesellschaft bewilligtenPrivilegien stehen.

") Es gehört znm Wesen der Aktiengescllschast, das! sich die Gcscll-schaftsbethcilignng in dem fest bestimmten Beitrage zum Grundkapital er-schöpfen muß. Ein Verein mit einem als alleinige? Hastnngsobjekt ausge-setzte» bestimmten Hastnngskapital ist noch keine Aktiengesellschaft. Die Mit-gliedschaft in Bezug auf die in ihr enthaltene gesellschaftliche Lcislnngspflichtmuß sich ans die bestimmte Autheilsleistung zum Grundkavital beschranken,sich in ihr erschöpfen. RG. v. 27. Juni 1888, Bd. 21 S. 148 (156). Vgl.Art. 21g »nd die Noten daselbst auch insbesondere wegen der ,, Rüben"-Aktiengesellschaften.