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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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190 5. Handclsgesetzb. Z.Buch. B. d.HandelSgesellsch. Art. ?08?09a.

von weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundertMark gestellt werden.

Die vorstehenden Beslimmnngen gelten auch von JnterimS-scheinen.

Art. 208. Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft,auch weun der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handels-geschäften besteht.

Art. 209. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statni)muß durch mindestens fünf Personen, welche Aktien übernehmen,in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. Inderselben ist zugleich der Betrag der von jedem Einzelnen über-nommenen Aktien anzugeben.

Der GesellschaflSvertrag muß bestimmen:

1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2) den Gegenstand des Unternehmens;

3) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien;

4) die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namenlauten, nnd im Falle der Ausgabe beider Arte» die Zahl derAktien einer jeden Art;

5) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes;

6) die Form, in welcher die Znsammcnberusung der General-versammlung der Aklionäre geschieht?

7) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehendenBekanntmachungen erfolgen.

Bekanntmachungen, welche dnrch öffentliche Blätter erfolgensollen, sind in den Deutschen R^ichsanzeiger einzurücken. AndereBlätter außer diesem hat der Gesellschaftsvertrag zu bestimmen.

Art. 209 a. Der Anfnahme in den Gescllschaftsvcrtrag be-dürfen Bestimmungen, nach welchen

1) das Unternehmen ans eine gewisse Zeit beschränkt wird;

2) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag ausgegebenwerden;

3) eine Umwandlung der Aktien rücksichllich ihrer Art stalt-haft ist;

4) sür einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, ins-besondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des An-theils am Gesellschaftsvermögen, gewährt werden;

ö) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Aktionäre