J.Titel. Von der Aktiengesellschaft. Art. 20»I>, S09e.
nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern mir durcheine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erforder-nissen Beschluß fassen kann.
Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabeder Aktien nicht festgesetzt werden.
Art. 209 b. Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenebesondere Vortheil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Bezeich-nung des Berechtigten festgesetzt werden.
Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen,^) welchenicht durch Baarzahlung zu leisten sind, gemacht oder seiteuS derzu errichteudeu Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen,oder sonstige Vermögens stücke übernommen, so müssen die Persondes Aktionärs oder des Kontrahenten, der Gegenstand der Einlageoder der Uebernahme und der Betrag der für die Einlage zu ge-währenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zugewährende Vergütung in dem Gesellschaftsvcrtrage festgesetzt werben.
Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtauswano.welcher zu Lasten der Gesellschaft au Aktionäre oder Andere alsEntschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vor-bereitung gewährt wird, in dem Gesellschaftsvertrage festzusetzen.
Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welche?nicht die vorgeschriebene Festsetzung in dem GesellschaftSverlrage ge-funden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Art. 209 o. Die Aktionäre, welche das Statut festgestellthaben, oder welche andere als durch Baarzahlung zu leistende Ein-lagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft.^—
^) Die Aktiengesellschaft erhält die ihr durch den Gesellschaft?'»«: i,"zugewendeten Vcrmögcnsstncke belastet mit denjenigen Verpflichtungen, welchedarauf beim Abschlüsse des Vertrages haften. Die Eintragung der Aktien-gesellschaft in das Handelsregister hat nicht die RcchtSwirkung, derartigeVerpflichtungen aufzuheben und dein neu entstandenen NcchtSsubjckte vonjeder Belastung freie Bermögensstückc zuzuführen. RG. v. «?. Juli 188st,Bd. 24 S. 14 (24).
^) Das Rcchtsvcrhältniß der Gründer unter einander beftimntt sichnach dem bürgerlichen Recht.
Das KonsortialbetheilignngSverhältnis! ist ein Gesellschastöverhält-niß ganz besonderer Art. In der Regel wird der HauptbetheMgte alle Ver-pflichtungen, welche er bei Auflösimg des Syndikats zu erfüllen in die Lagekam, auf die Untcrbetheiligtcn im Wege des Rückgriffes abwälzen dürfen;