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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
192
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192 S. Handclsgcsctzb. 2. Buch, B. d. Handclsgcsellsch. Art. 209u, 209s.

Art. 209 ck. In dem Falle, das; sämmtliche Aktien durch dieGründer übernommen werden, gilt mit der Uebernahme die Gesell-schaft als errichtet.

Soweit die Uebernahme nicht schon bei Feststellung des Statutscrsolgt ist, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellenVerhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründernoch übernehmen, bewirkt werden.

Art. 209 v. Werden nicht sämmtliche Aktien durch die Gründerübernommen, so muß der Errichtung der Gesellschaft die Zeichnungder übrigen Aktien vorhergehen. Die Zeichnung erfolgt durchschriftliche Erkläruug, aus welcher die Betheiligung nach Anzahl und,im Falle eiuer Verschiedenheil der Aktien, nach Betrag, Art oderGattung derselben hervorgehen mnsz. °^)^°)

Die Erklärung (Zeichnungsschein), welche in zwei Exemplarenunterzeichnet werden soll, hat zu enthalten:

1) das Datum des Statuts, die im Artikel 909 Absatz 2, 209bvorgesehenen Festsetzungen und im Falle verschiedener Gat-tungen von Aktien den Gesammtbetrag einer jeden;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;

3) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, undden Betrag der festgesetzten Einzahlungen-,

4) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung unverbindlich

die spätere Entdeckung von Vertragsverletzungen Teilens des Syndikats kanndcmUntcrbctheiligtcn nur das Recht neben, vom Hauptbcthcitigtcn Abtretungder diesem etwa gegen das Syndikat zustehenden KondiktiouSrcchtc zu ver-langen. RG. v. 15. Dez. 1870, Bd. 1 S. 7».

'-") Bei der Konsortialbethciligung ist der Fortbcstand des Konsortimnsiir die Verpflichtung der Nntcrbcthciligtcn Voraussetzung. NG. v. 7. Juni1882, Bd. 7 S. 100.

'2) Die Aktienzcichnung ist nicht ihrem Wesen nach ein Handelsgeschäft.RG. v. 2. April 1881, Bd. 4 S. 307.

2") Die Aktienzcichnung hat eine doppelte Fnnktion, diejenige rinesBei-tritts zum Gcscllschafts-Vertragc und die einer der künftigen, juristischenPerson gcgcnnvrr abgegebene Willenserklärung, sich au dem Grundkapitalcderselben mit dem gezeichneten Betrage zu bctheiligeu. Diese beiden Funk-tionen sind, wenngleich sie äußerlich zusammenfallen, ihrer rechtlichen Be-deutung nach auseinander zu halten. Vereinbarungen der Zeichner untereinander bezw. mit dritten Personen kommen für das Rechtsvcrhältnißzwischen Zeichner und Aktiengesellschaft nicht in Betracht. RG. v. 30. Mai1891, Bd. 28 S. 75.