3. Titel. Von der Aktiengesellschaft. AN. 2005—2091,, 193
wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaftbeschlossen ist.
Zeichmiugsscheiue, welche diesen Inhalt nicht vollständig habenoder außer dem unter Ziffer 4 bezeichneten Vorbehalte Beschrän-kungen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind ungültig.Ist ungeachtet eines hiernach ungültigen Zcichnnngsscheincs dieEintragung des Gesellschastsvertrages in das Handelsregister erfolgt,so ist der Zeichner, wenn er ans Grnnd einer dem ersten Absätzeentsprechenden Erklärung iu der zur Beschlußfassung über die Er-richtung der Gesellschaft berufenen Generalversammlung gestimmtoder später als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen er-füllt hat, der Gesellschaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheiucverpflichtet.
Jede nicht iu dem Zeichuuugsscheine enthaltene Beschränkungist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Art. 209 t. Jede Aktiengesellschaft muß außer dem Vorstandeeinen Aussichtsrath haben.
Art. 209K."°) Die Gründer haben iu dem Falle des Ar-tikels L09d Absatz 2 iu einer von ihnen zu unterzeichnenden Er-klärung die Umstände darzulegen, mit Rücksicht ans welche ihnendie Höhe der für die eingelegten oder übernommenen Gegenständegewährten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hierbei haben sie ins-besondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Rechts-geschäfte, welche aus denselben hingezielt haben, sowie die früherenErwerbs- uud Herstellungspreise aus den letzteu zwei Jahren an-zugeben.
Art. 209 Ii. Die Mitglieder des Vorstandes und des Auf-sichtsraths haben den Hergang der Gründung zu prüfen. SindMitglieder zugleich Gründer oder haben sie der Gesellschaft einBernivgensstück überlassen oder sich einen besonderen Vortheil aus-beduugeu (Artikel 209 d), so muß außerdem eine Prüfung durchbesondere Revisoren stattfinden, welche das für die Vertretung desHandelsstandes berufene Organ und in Ermangelung eines solchender Vorstand und der Aufsichtsrath zu bestellen hat.
Die Prüfung hat sich ans die Richtigkeit uud Vollständigkeit derAngaben zn erstrecken, welche rücksichtlich der Zeichnung uud Ein-
Vgl. Note 33 zu Art. 213».Basch. 4. Aufl.
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