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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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194 5. Handelsgesetzb. 2. Buch. V. d, Handelsgcsellsch, Art. 210.

zahlung des Grundkapitals und der im Artikel 209 d vorgesehenenFestsetzungen von den Gründern, insbesondere in der im Artikel209 A vorgeschriebenen Erklärung, gemacht sind-

Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im vorstehendenAbsätze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 210. Der Gesellschastsvertrag muß bei dem Handels-gerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in dasHandelsregister eingetragen werden.

Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregistermüssen beigefügt sein:

1) in dem Falle des Artikels 209 b die den bezeichneten Fest-setzungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführunggeschlossenen Verträge, die Artikel 209 A vorgesehene Erklärungund eine Berechnung des Gründungsaufwandes, in welcherdie Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfängereinzeln aufzusühreu sind;

2) in dem Falle, daß nicht alle Aktien von den Gründern über-nommen sind, zum Nachweise der Zeichnung des Grundkapitalsdie Duplikate der Zeichnungsscheine uud ein von den Gründernin beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichnis; der sämmt-lichen Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien so-wie die auf letztere geschehenen Einzahlungen angiebt;

3) die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes uud desAussichtsraths, die in Gemäßheit des Artikels 209 ti erstattetenBerichte nebst deren urkundlichen Grundlagen;

4) in dem Falle, das; der Gegenstand des Unternehmens derstaatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Ar-tikels 207 a. Absatz 2 die Gcnehmigungsurkunde.

In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß aus jedeAktie, soweit nicht andere als durch Baarzahluug zu leistende Ein-lagen geinacht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt undim Besitze des Vorstandes sei. Die Einfordernng muß mindestensein Vierlheil des Nominalbetrages und im Falle einer Ausgabeder Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch den Mehr-betrag umfassen. Als Baarzahlung gilt die Zahlung in deutschemGelde, in Reichskassenscheinen, sowie in gesetzlich zugelassenen Notendeutscher Banken.

Die Anmeldung muß von sämmtlichen Gründern und Mil-