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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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3. Titel. Von dcr Aktiengesellschaft. Art. 210a210e. 195

gliedert? des Vorstandes und Aufsichtsraths vor dem Handelsgerichteunterzeichnet oder in beglaubigter Forin eingereicht werden.

Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei demHandelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift ausbewahrt.

Art. 210 a. In dem Falle, daß die Gründer nicht alle Aktienübernommen haben, beruft das Handelsgericht ohne Verzug eineGeneralversammlung der in dem Verzeichnisse aufgeführten Aktionärezur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft.

Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.

Vorstand und Aufsichtsrath haben sich über die Ergebnisse derihnen rücksichllich der Gründung obliegenden Prüfung auf Grundder Berichte (Artikel 209 b.) und deren urkundlichen Grundlagen zuerklären. Jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrathskann bis zur Beschlußfassung die Unterzeichnung der Anmeldungzurückziehen.

Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit mußmindestens ein Viertheil sämmtlicher in dem Verzeichnisse aufgeführtenoder als Rechtsnachfolger derselben in der Generalversammlung zu-gelassenen Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Antheile mußmindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen.Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenndie im Artikel 209 Ziffer 1 bis S und 209 a ^bezeichneten Bestim-mungen des Gesellschaftsvertrages abgeändert oder die im Ar-tikel 209 b vorgesehenen Festsetzungen zu Lasleu der Gesellschaft er-weitert werden sollen.

Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktio-nären mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird.

Art. 210 d. Auf die Berufung nnd Beschlußfassung der vorder Eintragung des Gesellschastsvertrages stattfindenden General-versammlungen kommen, soweit nicht im Artikel 2kva ein Anderesbestimmt ist, die Regeln zur einsprechenden Anwendung, welche fürdie Gesellschaft nach der Eintragung maßgebend sind.

Art. 210 o. Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist im Aus-zuge von dem Handelsgerichte zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung muß enthalten!1. das Datum des Gesellschaftsvertrages und die im Artikel 209Absatz 2 und 3, 209 a Ziffer 1 und 4 und 209 d bezeichnetenFestsetzungen;

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