196 ö. Handelsgcsetzb. 2. Buch. B. d. Handclsgcsellsch. Art. 211—213,
2. den Namen, Stand nnd Wohnort der Gründer und die An-gabe, vb sie die sämmtlichen Aktien übernommen haben;
3. den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Vor-standes und des Aufsichtsraths sowie der in Gemäßheit desArtikels 209 Ir bestellten Revisoren.
Ist im GesellschaftsverUage eine Form bestimmt, in welcherder Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesell-schaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Art. 211. Vor ersolgter Eintragung in das Handelsregisterbesteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. ^)^')
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandeltworden, so haften die Handelnden personlich und solidarisch.
Art. 212.f) Jede Zweigniederlassung mnsz bei dem Handels-gerichte, in dessen Bezirke sie sich befindet, behufs der Eintragungin das Handelsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandesvor dem Handelsgerichte zu unterzeichnen oder in beglaubigter Formeinzureichen.
Dieselbe hat die im Artikel 2wo Absatz 2 uud 3 bezeichnetenAngaben zu enthalten. Im Uebrigen finden die Vorschriften imArtikel 179 Absatz 2 und 3 Anwendung.
Art. 213. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ihreRechte und Pflichten; sie kann Eigenthum uud andere dingliche
6') Aus Art. 211 folgt durchaus nicht, das, nicht im Stadium der Er-richtung der Aktiengesellschaft Verpflichtungen gegen die AG., welche diese,zur Eintragung gelaugt, geltend zu machen berufen ist, begründet werdenkönnen. RG. v. 30. März 1881, Bd. 5 S. 19, 6. Jnli 1889. Bd. 24S. 14 (23).
6') Vor der Eintragung kann im Namen der Gesellschaft als solchernicht gehandelt und sie nicht verpflichtet werden. Nur insoweit wird eineAusnahme hiervon anerkannt, als solche durch den vom Gesetze geordnetenEntstchungShcrgang der Gesellschaft, welche mit der Eintragung seinen Ab-schluss findet und alS einheitlicher zu gelten hat, bedingt wird. — Rechts-geschäfte aber, die mit der Gründung nicht zusammenhängen, vielmehr dasBestehen der Gesellschaft als solcher voraussetze», köuuen erst nach der Ein-tragung von den jetzt erst in Thätigkeit tretenden Organen abgeschlossenwerden. RG. v. 17. Ja«. 1894, Bd. 32 S. 97.
f) Art. 249 g (AufsichtSrccht des Handelsgerichts) findet ans diese»Artikel Anwendung.