Z.Titel. Bon der Micngesellschaft. Art. 213 a.
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Rechte an Grundstücken erwerben, sie kann vor Gencht klagen nndverklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Genchte, in dessenBezirke sie ihren Sitz hat.
Art. 213». Der Gesellschaft sind die Gründer ^) für die Richtig-keit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksichtlich der Zeich-nung und Einzahlung deS Grundkapitals sowie riicksichtlich der imArtikel 2091z vorgesehenen Festsetzungen behufS Eintragung deSGesellschaftsvcrtrages iu das Handelsregister machen, solidarisch ver-haftet; sie haben unbeschadet der Berpslichtnng zum Ersatze des sonstetwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnungdes Grundkapitals fehlenden Betrag zn übernehmen, fehlende Ein-zahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter den zubezeichnenden Gründnngsanfwand aufgenommen ist, zu ersetzen. An-gleichen sind der Gesellschaft in dem Falle, daß sie von Gründerndurch Einlagen oder Uebernahmen der im Artikel 209 d bezeichnetenArt böslicherweiser geschädigt ist, die sämmtlichen Gründer für denErsatz deS entstandenen Schadens solidarisch verpflichtet.
Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn erbeweist, daß er die Unnchtigkeit oder UnVollständigkeit der Angabeoder die bösliche Schädigung weder gekannt habe, noch bei An-wendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes babekennen müssen.
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Ge-sellschaft ein Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche bei der An-meldung des Gesellschastsvertrages die Zahlungsunfähigkeit kannten,zum Ersatze solidarisch verpflichtet.
Außer den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadensersätzesolidarisch verpflichtet:
1) in dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zn be-zeichnenden Gründuugsaufwand aufgenommen ist, der Em-pfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nachden Umständen annehmen mnßte, daß die Verheimlichung be-
^) Die in Art. 213a geregelte civilrechtliche (und die in Art. 249» ge-ordnete strafrechtliche) Verantwortlichkeit der Gründer tritt auch dann ein,wenn sich die Gründer nicht in der ihnen durch die Norm des Art. 209 lit. xzur Pflicht gemachten Weise Verhalten. RG. v. 17. Mai 1890, Bd. 25.S. 37.