193 S, Handelsgeschb, S.Buch. V. d. Handelsgescllsch. Art. 213b-2t3i>.
absichligt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Ver-heimlichung wissentlich mitgewirkt hat;2) in dein Falle einer böslichen Schädigung durch Einlagen oderUebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlich mit-gewirkt hat.
Art. 213 d. Wer vor der Eintragung des Gesellschaftsvertragesin das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach derEintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentlicheAnkündigung derselben erlässt, ist der Gesellschaft im Falle der Un-richtigkeit oder Unvollstäudigkeit vou Angaben, welche die Gründerrücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals oderder im Artikel 209 b vorgesehenen Festsetzungen behufs Eintragungdes Gesellschaftsvertrages iu das Handelsregister gemacht haben,sowie in dem Falle einer böslichen Schädigung der Gesellschaft durchEinlagen oder Uebernahmen für den Ersatz des ihr daraus ent-standenen Schadens neben den im Artikel 213 s, bezeichneten Personensolidarisch verhaftet, sofern ihm nachgewiesen wird, daß er die Un-richtigkeit oder UnVollständigkeit der Angaben oder die böslicheSchädigung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt einesordentlichen Geschäftsmannes hat kennen müssen.
Art. 213 v. Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths,welchen nachgewiesen wird, daß sie bei der ilmen durch Artikel 209 kauferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannesverletzt haben, hasten der Gesellschaft solidarisch für den ihr darausentstandenen Schaden, soweit der Ersatz desselben von den in Ge-mäßheit der Artikel 213a uud 213d verpflichteten Personen nicht zuerlangen ist.
Art. 213 ä. Bergleiche oder Verzichtleistungen, welche die derGesellschaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die inGemäßheit der Artikel 213 s bis 213 o verpflichteten Personen be-treffen, sind erst nach Ablauf von drei Jahren seit Eintragung deSGesellschaftsvertrages in das Handelsregister nnd nur mit Zustimmungder Generalversammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in derVersammlung eine Minderheit, deren Antheile den fünften Theildes Grundkapitals darstellen, Widerspruch erhebt. Die Zeitbe-schränkung findet nicht Anwendung, sofern der Verpflichtete im Falleder Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung des Kon-kursverfahrens mit seinen Gläubigern sich vergleicht.