Z.Titel. Von der Aktiengesellschaft. Art, 213e—214. 199
Art. 213«. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die in Ge-mäßheit der Artikel 213 a bis 213 e verpflichteten Personen verjährenin fünf Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in dasHandelsregister.")
Art. 213 k. Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Ein-tragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister seitens derGesellschaft Verträge geschlossen, durch welche sie vorhandene oderherzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände, für eine denzehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerbensoll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung derGeneralversammlung.
Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zuprüfen und" über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zuerstatten.
Die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen in dem Falle,daß der Vertrag im ersten Jahre geschlossen wird, mindestens einViertheil des Grundkapitals, anderenfalls mindestens drei Viertheiledes in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals darstellen.
Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaubigterAbschrift mit dem Berichte des Aussichtsraths nebst dessen urkund-lichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassungzum Handelsregister einzureichen, f)
Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errichtung derGesellschaft von den Gründern getroffenen Vereinbarung stattgesunden,so kommen in Betreff der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigungund in Betreff der ersatzpflichtigen Personen die Vorschriften derArtikel 213» und 213 ä zur Anwendung.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb un-beweglicher Gegenstände nicht Anwendung, sofern ans ihn der Gegen-stand des Unternehmens gerichtet ist oder der Erwerb im Wege derZwangsvollstreckung geschieht.
Art. 214. Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher
") Die Vorschrift des Art. 149 HGB. (daß die Verjährung auch gegenMinderjährige laufe) findet hierbei keine Anwendung. RG, v. 22. März1892, Bd. 29 S. 26.
f) Art. 249 e (Aufsichtsrecht des Handelsgerichts) findet auf diese»Absatz Anwendung.