200 5, .Handelsgesetzb. 2. Buch. B, d, Hanbclsgcscllsch. Art. 21S.
die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung des Inhaltsdes Gesellschaftsvertrages zum Gegenstände hnt, ^°) muß iu das Han-delsregister eingetragen und iu gleicher Weise, wie der ursprünglicheVertrag, veröffentlicht werden (Art. 210 o. 212).
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe beidem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,iu das Handelsregister eingetragen ist.
Art. 215. Die Abänderung des Inhalts des Gesellschafts-vertrages kann nicht anders als durch Beschluß der Generalversamm-lung erfolgen.
Sofern der GescllschaftSvertrag für eine Abänderung derjenigenBestimmung, welche den Gegenstand der Beschlußfassung bildet,uicht andere Erfordernisse aufstellt, erfolgt der Beschluß durch eineMehrheit von drei Viertheilen des iu der Generalversammlung ver-tretenen Grundkapitals.
Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unternehmensmuß diese Mehrheit erreicht sein; der GescllschaftSvertrag kann außerderselben noch andere Erfordernisse aufstellen.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Ueber-traguug ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andereAktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufge-löst werden soll.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn mehrereGattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben sind.
Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechtsverhältnißunter deu verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselbenabgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichenGeneralversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer be-sonderen Generalversammlung der benachtheiligtcn Aktionäre, deren
^) Der Beschluß bewirkt eine Aenderung noch nicht, enthält vielmehrnur die Willensäußerung, daß solche Aenderung bewirkt werden soll unddas Gebot au die zuständigen Gesellschaftsorgane, durch entsprechende An-meldung des Beschlusses das für solche Aenderung Erforderliche vorzu-nehmen. RG. v. 17. April 1880, Bd. 24 S. S4 (59).
6°) Die im Statute getroffene Bestimmung, daß die Beschlusse der Ge-neralversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden, erfordertzu ihrer Gültigkeit eine Spczialisiruug der Gegenstände der Beschlußfassungnicht. RG. v. 3. Febr. 1891, Bd. 27 S. 69.