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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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Z.Titel. B. d. Aklicngcs. 1. Nbschn. Allg. Grunds. Art. ZI5a. 201

Beschlußfassung gleichfalls nach der Vorschrift des Meilen Absatzessich richtet.

Die Bestimmung, deS GesellschastSvertrageS, Inhalts deren dieUcbertragung von Aktien, welche in Gemäßheit des Artikels M7»Absatz 3 anj einen geringereu Betrag als eintausend Mark gestelltsind, an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, kann nichtabgeändert werden. 2?Z»)

Art. 215». Eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesell-schaft darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. FürVersicherungsgesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag ein Anderesl estimmen.

Ueber die Erhöhung hat die Generalversammlung zu beschließen.Für die uen auszugebenden Aktien kann die Leistung eines höheren -als des Nominalbetrages festgesetzt werden; der Beschluß hat denMindestbelrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien auszugeben sind.Ein geringerer als der Nominalbetrag darf nicht festgesetzt werden.Die Beschlußfassung unwlicgt den Vorschriften im Artikel 215 Ab-satz 2 und S.

Der Beschluß ist iu das Handelsregister einzutragen. Die An-meldung hat die Angabe zu enthalten, daß das bisherige Grund-kapital eingezahlt sei, für Versicherungsgesellschaften, inwieweit dieEinzahlung desselben stattgefunden habe. Auf die Eiutragung findendie Vorschriften im Artikel L14 Anwendung.

Eine Znsichernng von Rechten auf den Bezug neu auszugebender

llcbcr Konfusion von Gesellschaften siehe Art. 247.

Wenn eine in Deutschland bestehende Aktiengesellschaft ihren Sitzin das Ausland verlegt, so hat der Beschluss der Verlegung des Sitzes iuSAusland dieselben Wirkungen wie der einer Auslösung der Gesellschaft undes tritt Liquidation ein; es kann jedoch durch Statut bestimmt werden, das;eine Vcrthciluug deS Vermögens nicht erfolgen, sondern dasselbe auf dieGcscllschast ins Ausland übergehen solle. RG. v. 5. Juni 1882, ?d, 7S. 68.

°°) Die Generalversammlung ist nicht befugt,

1. die Ucbcrlassuiig des Betriebes der Alticngesellschaft au eine» An-

dcru gegen eine dcu Aktionären zu zahlende Dividende von jährlich

gleichem Betrage,

S. die Einsetzung eines vou den Beschlüssen der Gcscllschast unab-hängigen, durch eine» Andern zn besetzenden Vorstand,

3. die Verpfändung desGescllschaftsvcrmögens für eine fremde Zchnldzn beschließen. RG. v. 19. Febr. 1881^ Bd. 3 S. 123.