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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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202 S, Handelsgesetzb. 2. Buch. V, b. Handclsgcsellsch. Art. 21Sb, 215e.

Aktien, welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Grundkapitalserfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam/o)

Art. 215d. Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktienerfolgt durch schriftliche Erklärung, welche in zwei Exemplaren unter-zeichnet werden soll.

Die stattgefundene Erhöhung des Grundkapitals ist behufs derEintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschriftenim Artikel 210 und 212 finden entsprechende Anwendung.

Art. 215 o. Jnterimsscheine, welche ans Inhaber lauten, sindnichtig; die Ausgeber haften den Besitzern solidarisch für allen durchdie Ausgabe verursachten Schaden.")

Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Jnterimsscheine auf einengeringeren als den nach Artikel 207 a zugelassenen Betrag gestelltsind, oder wenn sie ausgegeben werden, bevor der Gesellschaftsver-trag bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihrenSitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in denFällen der Artikel 209 s, Ziffer 2, 21Ss, Absatz 2 festgesetzten Be-trages soll die Aktie nicht ausgegeben werden. Jmgleichen sollenim Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals vorEintragung derselben in das Handelsregister des im vorigen Absätzebezeichneten Gerichts Aktien oder Jnterimsscheine nicht ausgegebenwerden.

Aus Aktieu und Jnterimsscheine», welche in Gemähheit desArtikels 207 a auf einen Betrag von weniger als eintausend Markgestellt sind, sollen im Falle des zweiten Absatzes des bezeichnetenArtikels die ertheilte Genehmigung, im Falle des dritten Absatzesdie Beschränkungen hervorgehen, welchen die Aktionäre in Bezug

4°) Dieser Absatz findet auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzesv. 13. Juli 1884 (unten Nr. 7) ertheilten Zusichcrungcn keine Anwendung.RG. v. 3. Juli 1330. Bd. 27 S. 1 und v. 30. Mai 18S1, Bd. 28 S. 7S.

") Abs. 1 kann nur dahin verstanden werden, daß die vor Eintragungder Aktiengesellschaft in das Handelsregister ausgegebenen Aktien so langenichtig sein sollen, als die Aktiengesellschaft noch nicht in das Handelsregistereingetragen ist und daher als solche nicht besteht. Daher haften die Ausgebernur für den Schaden, der durch die verfrühte Ausgabe, also durch die inFolge derselben vorliegende Nichtigkeit der Aktien, so lange sie dauert, ange-richtet ist. RG. v. 26. Mai 1883, Bd. 10 S. 66.