Z, Titel. Von der Aktienges. 2. Äbschn. Aktionäre. Art. 21Sä, 21S. 2V?
auf die Form einer Übertragung ihrer Rechte und die Einwilligungder Gesellschaft in dieselbe unterworfen sind.
Art. 215 S. Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien im ge-schäftlichen Betriebe, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf aus-geführt wird, weder erwerben, noch zum Pfande nehmen. Sie darfeigene Jnterimsscheine im geschäftlichen Betriebe anch in Ausfüh-rung einer Einkausskommission weder erwerben noch zum Pfandenehmen.
Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Be-obachtung der für die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grund-kapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Ohne Beobachtung der-selben darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jähr-lichen Bilanz sich ergebenden Gewinne und nur in dem Falleamortisiren, das; dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertragoder durch einen, den letzteren bor Ausgabe der Aktien abänderndenBeschluß zugelassen ist.")
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältniß der Aktionäre.
Art. 216. Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheilan dem Vermögen der Gesellschaft.
Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat,so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinenGewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilungunter die Aktionäre bestimmt ist."—'")
") Abs. 2 nach der Fassung des Gesetzes vom 18. Jnli 1384 ist auchanwendbar, wem, vor der Geltung dieses Gesetzes die Aktiengesellschaft sichvertragsmäßig zur Einlösung ihrer Aktien verpflichtet hat. RG. v. 17.Febr. 1888, Bd. 22 S. 1.
^) Wenn die Bilanz einen Reingewinn enthält, derselbe indeß wegenUnsicherheit der in Ansatz gebrachten Werthe nach einem Beschluß der General-versammlung nicht zur Vertheilung gelangt, sondern als Spczialrescrve vor-getragen ist, so steht den Aktionären ei» Anspruch auf dieDividcndc nicht zu.RG. v. 4. Mai 1881, Bd. 4 S. 102.
") Die statutarische Festsetzung des Verfalls von Dividenden beiNicht-erhebung binnen 4 Jahren enthält keine Verjährung, sondern eine Prciklusiou.Diese Präklusion tritt nicht ein, wenn feststeht, daß die Gesellschaft überhauptnicht gezahlt haben wurde. RG. v. 3. Jan. 1883, Bd. 9 S. 30.
<") Der Anspruch des Aktionärs ans einen verhältnißmäßigen Antheil