Zs>4 5. Handelsgesctzb. 2. Buch. N. d. Ha>idelS«cse«sch. Art. 217.
Art. 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktio-nlire nicht bedungen, noch ausbezahlt werden; cS darf mir dasjenigeunter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz alsreiner Gewinn ergielit.
Jedoch können für den in dem GesellschastSvertrage angegebenenZeitraum, welchen die Vorbereitung dcS Unternehmens bis znm An-fange dcs vollen Betriebe? erfordert, den Aktionären Zinsen vonbestimmter Höhe bedungen werden.
am Reiugewiuu, ans die Dividende, ist ein obligatorischer gegen dieGesellschaft. Derselbe c»t st r h t als solcher, wenn die Dividende »ach Maß-gabe de-Z Statutes festgestellt ist. I» diesem Zeitpunkte sind auch die iu Aus-sicht gestellten Modalitäten der Dividendenzahlung (Ort, Zeit, Währung)gleichmäßig wie der Anspruch auf die festgesetzte Dividende unantastbaresGläubigcrrccht geworden. Die gleichen Grundsätze finde» Auwcuduug,wenn die Bestimmungen über ZahkuugSzcit, Zahlungsort oder Währungnicht iu der Aktie selbst, sondcru iu den derselbe« angehängten Dividcndcu-schemcn kuudgcgebeu sind. Der Dividcudeuschein begründet kein weiteresRecht, alS dem Aktionär selbst zusteht, und wird auch mit ihm kein anderesoder weitergehendes Recht übertragen. Daher wirkt jede statutenmäßigeAenderung, welcher der Aktionär sich zu unterwerfen hat, auch ans den In-haber des DividendenscheineZ, andrerseits sind Aenderungen am InhaltedcSDividcndcnscheincS dann nicht mehr zulässig, weun durch Festsetzungder Dividende das G l k n b i g c r r e ch t nach Maßgabe der im Scheineenthaltenen Bestimmungen perfekt geworden war. Der Beschluß derGeneralversammlung verleiht auch ohue Bekanntmachung schon vor der-selben, wenn er »ach Maßgabe deS Art. 238» HGB. gültig geworden ist, dcuAnspruch a»f die festgesetzte Dividende nach Maßgabe der Bestimmungen in,Scheine; diese erworbenen Rechte können nicht durch nachträgliche Acndc-rnnaen deS AnssichtSrathS gemindert werden. NG. v. 30. Nov. 1888, Bd.22 S. 113.
") Der Dividendcnjchcin berechtigt znr Erhebung dcS Gewinnes nur,soweit ciu solcher mittels der die Ergebnisse deS Geschäftsjahres und ihreVerwcndnug festsetzenden Beschlußaktcn znrVerthcilung au die Aktionäre an-gewicscu ist, Für dieseu Anspruch ist er daS ErhebuugSpapier und lcgitimirter, wenn er auf den Inhaber gestellt ist, jede» Inhaber. DaS Recht darauf,daß die Abschlußakte entsprechend dem Statute bethätigt werden, steht nurdem Aktionär z»: er allein ist znr Entschließung in Bezug auf eine Abwei-chung vom Statut bei der Bestimmung des Gewinnes und seiner Vertliei-l»»g befiigt. NG. v. 28. Jan. 1885,'Bd. 15 S. 95 (100).
") DaS Antheilsrccht des Aktionärs erschöpft sich während der bestehen-den Gesellschaft in dem obligatorischen Ansprüche ans den Antheil am Rein-gewinn und der Bethätigung des Stimmrechts iu der Generalversammlung.RG. v. 13. Febr. 1892, Bd. 29 S. 3 (5).