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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
205
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L, Titel, Äon der Aktiengcf. 2, Abjchn, Allionürc. Art, 218221,

Art. 218, Der Aklivuär ist in keinem Falle verpflichtet, diein gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurück-zugeben.

Art. 219.") Die Vervslichtuug des Aktionärs, zu den Zweckender Gesellschaft und zur Ersülluug ihrer Verbindlichkeiten beizutragen,wird durch den Nominalbetrag der Aktie, in den Fällen der Artikel209 s Ziffer 2, 215 s. Absatz 2 durch den Betrag, für welchen dieAktie ausgegeben ist, begrenzt/"^

Rücksichtlich der Einzahlung der auf die Aktie zu leistendenBeträge, sowie rücksichtlich einer zu leistenden Einlage finden dieBestimmungen der Artikel 184 bis 18to auf den Aktionär und dieRechtsvorgänger desselben Anwendung.

Art. 220. Für die Eiulraguni der Juterimsscheine und deraus Namen gestellten Aktien in das Aktienbuch, sowie für die Ueber-iragung derselben ans andere Personen sind die Vorschriften derArtikel 182 und 183 maßgebend.

Art. 221, Die Rechte, welche den Aktionären in den An-gelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf dieFührung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz nnd die Bestimmung

^) Ist eine bestimmte Bilanz als die wirthschafUichcn Ergebnisse derGesellschaft darstellend statutenmäßig festgestellt worden, so kann die Gesellschaft den tantieinebercchtigten Angestellten die Berufung aus dieselbe nichtversagen. RG. v, S, AM 1884, Bd, 11 S, 160.Vgl, auch Art. 207 und die Note daselbst,

^) Statutarische Bestimmungen über Rübcnlicfcrnngspslicht der Aktio-näre einer Aktiengesellschaft sür Nttbcnznckerfabrikation sind als Inhalt einesbesonderen Vertrages zu betrachten, der neben dctnGrscllschaftSverlragc be-stehend, zwischen der Gesellschaft und jedem einzelnen Aktionär als einerdritten Person abgeschlossen ist, RG, v, 26. Nov. 1886, Bd, 17 S, 5(15), v, 5, Febr, 1800, Bd, 26 S, 86,

Eine Rnbenliesernngspflicht darf den Aktionären als solchen nichtauscrlcgt werden. Die Bestimmung im Statut ist ungültig, es kann vomAktionär eine Klage dahin erhoben werden, dast der bezügliche Theil desStatutes für nichtig erklärt nnd ausgesprochen werde, daß der Kläger iibcr-banpt nicht zur Riibeulicfcrung verpflichtet sei, RG, v. 21, Jnni 1887,Bd, lg S. 108,

5") Das Statut taun den Aktionären leine Verpflichtung aiiserlegen,welche nicht ans der Aktie selbst als Nominalbetrag derselben ersicht-lich ist, RG, v, 21, Jnni 1887, Bd, 19 S, 103.