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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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206
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206 5. Handelsgesetzb. 2, Buch. V, d. Handelsgcsellsch. Art. 222, 222a.

der Gewinnvertheilung zustehen, werden in der Generalversammlungdurch Beschlußfassung der erschienenen Aktionäre ausgeübt.

Rücksichtlich der Bedingungen nnd der Ausübung des Stimm-rechts kommen die Vorschriften im Artikel 190 zur Anwendung.

Art. 222.f) Die Vorschriften im Artikel 190 a, 190 d überdie Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung findenmit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der persönlichhaftenden Gesellschafter der Vorstand trilt.^)

Art. 222a. Auf Antrag") von Aktionären, deren Antheilezusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, kann dasLandgericht^), in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, zurPrüfung eines Herganges bei der Gründung oder eines nicht mehrals zwei Jahre zurückliegenden Herganges bei der Geschäftsführungoder Liquidation der Gesellschaft Revisoren ernennen, sofern ein inder Generalversammlung gestellter Antrag auf Prüfung abgelehntist und dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, daß bei dem HergangeUnredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Ge-sellschastsvertrages stattgesunden haben. Die Antragsteller habenzugleich die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag gerichtlichzu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie dieselben seitmindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurück-gerechnet, besitzen.

Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Liquidatoren,sowie der Aufsichtsrath zu hören. Die Anordnung ist von eiuer nachfreiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig zumachen.

s) Art. 249 8 (Aufsichtsrecht dcS Handelsgerichts) findet Anwendung.

°2) Im Falle des Art. 222 muß trotz Z 157 Abs. 2 CPO. die Klagedem Aufsichtsrath und dem Borstaude zugestellt werden. RG. v. 25. Febr.1885, Bd. 14 S. 128 (143). Wenn die Beschlüsse mit dem Wesen derAktiengesellschaft unverträglich sind, vermag auch die Zustimmung Jemandesdenselben nicht zu verbinden und kann dann der Ablauf der ciumonatlichcnFrist des Art. 222 ohne Klagcerhebung den Rcchtsbcstand des Beschlussesnicht bewirken. RG. v. 27. Juui 1888, Bd. 21 S. 149 (151).

") Ein solcher Antrag fällt in das Gebiet der uichtftrcitigcn Gerichts-barkeit. Beschl. v. 25. Sept. 1893, Bd. 32 S. 60.

°°) Nach dem Beschlusse des Präsidium des Landgerichts I zu Berlin v. 18. Okt. 1884 gebührt dieBcschlubfassung nicht der Kammer fiir Handels-sachen, sondern der Civilkammer.