I. Titel. Von der Akticnges. 2. Abschn, Aktionäre. Art. 223. 207
Der Vorstand hat den Revisoren die Einsicht der Bücher undSchriften der Gesellschaft nnd die Untersuchung des Bestandes derGesellschaftskasse, wie der Bestände an Effekten, Handelspapierenund Waaren zu gestalten, f)
Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist von den Revi-soren zu dem Handelsregister einzureichen und von dem Borstandebei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstandder Beschlußfassung anzukündigen.-s)
Ist der Antrag aus Ernennung von Revisoren zurückgewiesenoder erweist er sich nach dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet,so sind die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise beiStellung des Antrages zur Last fällt, solidarisch verpflichtet, einen durchdie Stellung desselben der Gesellschaft entstandenen Schaden zu ersetzen.
Art. 223.°°) Die Ansprüche der Gesellschaft °') aus der Gründunggegen die in Gemäßheit der Artikel 213 a bis 213 o verpflichtetenPersonen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder desVorstandes und des Aussichtsraths, sowie aus der Liquidation gegendie Liquidatoren und die Mitglieder des Aussichtsraths sind zu er-
-s) Art. 249 g (Aiifsichtsrccht des Handelsgerichts) findet ans diesenAbsatz Anwendung.
°°) Im Sinne nnd Zwecke des Art. 223 liegt es, daß der einzelneAktionär nicht nachträglich nach beendeter Liquidation und Auflösung derGesellschaft durch eine Klage, die von ihm während des Bestehens der Gesell-schaft hätte herbeigeführt werden können, den Nachweis, daß das ihm undder Gesellschaft bekannt gewesene, von der Gesellschaft genehmigte Verfahrender Liquidatoren die Gesellschaft arglistig geschädigt habe, unternehmen unddurch solche Klage die gcsammtc Liquidation und ihr Ergebniß nachträglichin Frage stellen und beseitigen kann. Der Art. 223 trifft dagegen den Fallnicht, daß sich erst nach beendeter Liquidation ein Sachverhalt herausgestellthatte, aus welchem die Liquidatoren der Aktiengesellschaft zum Schadens-ersatz verpflichtet sein würden, wenn die Gesellschaft noch bestünde. Die nichtmehr bestehende Aktiengesellschaft könnte den Anspruch auf Schadensersatznicht mehr geltend machen. Daß damit auch der Schadensersatzanspruch desEinzclaktionärs der früheren Aktiengesellschaft beseitigt wäre, würde nicht zubegründen sein. RG. v. 13. Febr. 1K92, Bd. 29 S. 3.
Der Einzelne hat also kein Klagerecht; ob außerkontraktlich einsolches zu begründen ist, entscheidet sich nach Landesrecht. Mag nun auchnach einzelnen Landesrechten, z. B. dem preußischen Landrechtc, eine allge-meine Pflicht, für den durch Verschulden verursachten Schaden zn haften, be-gründet fein, das gemeine Recht kennt, abgesehen von der hier keine Anwen-dung findenden lex L,quili» eine solche Hastung nur bei llolus. RG. v. 2.Okt. 1891, Bd. 28 S. 71.