L08 5. HandelSgesetzb. 2. Buch. V. d. HandelSgcsellsch. Art. 223, 224.
heben, wenn in der Generalversammlung dies mit einfacher Stimmen-mehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile densünfteu Theil des Grundkapitals darstellen, verlangt wird.^)
Die Erhebung des Anspruchs auf Verlangen der Minderheitmuß binnen drei Mouaten seit der Generalversammlung erfolgen.Die von der Minderheit bezeichneten Personen können dnrch dasHandelsgericht als Bevollmächtigte der Gesellschaft zur Führungdes Prozesses ernannt werden. Der Klage ist das Protokoll derGeneralversammlnng, soweit dasselbe die Erhebung des Anspruchsbetrifft, in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Minderheit hatden simften Theil deS Grundkapitals in Aktien der Gesellschaft fürdie Dauer des Prozesses gerichtlich zu binterlegen und dem Gerichteglaubhast zu machen, das; sie dieselben seit mindestens sechs Mo-naten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, besitzt- Siehat auf Verlangen der Beklagten wegen der denselben drohendenNachtheile eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmendeSicherheit zu leisten. Das Verlangen ist als prozcszhindcrnde Ein-rede geltend zu macheu. Wird die Sicherheit binnen der vom Ge-richte gestellten Frist nicht geleistet, so ist die Klage auf Antrag fürzurückgenommen zu erklären. Die Minderheit ist verpflichtet, dieder Gesellschaft auferlegten Prozeßkosteu ihr zu erstatten. Für denSchaden, welcher dnrch eine unbegründete Klage den Beklagten ent-standen ist, haften ihnen solidarisch die Aktionäre, welchen bei Er-hebung des Anspruchs eiue bösliche Handlungsweise zur Last fällt.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der Artikel 194 und195 zur entsprechenden Anwendung.
Art. 224.*) Die für den AnfsichtSrath einer Kommandit-gesellschaft auf Aktien in den Artikeln 191 und 192 gegebenen Bc-
°°) Das Erfordernis! dcS Art. 223, daß ein derartiger Anspruch einenGcncralvcrsammlungsbcschlub oder daS qualifizirtc MiudcrhcitSvcrlaugk»zur Voraussetzung habe» soll, ist im Verhältnisse der Gesellschaft zu demVerfolgenden iu dein Siune verzichtbar, daß sich der in Anspruch Genom-mene auf den vom Vorstande erhobenen Anspruch ohne Rücksicht auf die Er-siillmig jener Voraussctzuug einlassen »ud dadurch mein wirksames Prozcsi-rechts-BcrlMnisi zu der Gesellschaft treten kaun. NG. v. 16. Okt. 1386,Bd. 18 S. 56 (63).
') Die Art. 224 bis 226 Abs. 1 finden auf den Aufsichtsrath einer Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. (Z 53 Ges.betr. die Gesellschast mit beschränkter Haftung, unten Nr. 8.)