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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
209
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3. Titel. Von der Aklicnges. 2. Abschn, Aktionäre, Art, 225226, 209

stimmungen finden auf den Aufsichtsrath einer AktiengesellschaftAnwendung.

Art. 225.*) Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seinerGeschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachenund zn dem Zwecke sich vvu dem Gange der Angelegenheiten derGesellschaft zn unterrichten. Er kaun jederzeit über dieselben Be-richterstattung von dem Vorstande verlangen nnd selbst oder durcheinzelne von ihm zn bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriftender Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskassennd die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren uuter-snchen. Er hat die Jahresrechnnngen, die Bilanzen und die Vor-schläge zur Gewinuvertheiluug zu prüfen und darüber der General-versammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.-f)

Er hat eine Generalversammlung zu bcrnfen, wenn dies imInteresse der Gesellschaft erforderlich ist.

Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden dnrch denGesellschaftsvertrag bestimmt.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrerObliegenheiten nicht anderen Personen übertragen,

Art. 225», *) Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nichtzugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter der-selben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaftfahren. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kaun derAufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von be-hinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während diesesZeitraums nnd bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darfder letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Anssichtsralhs nichtausüben.

Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen die-selben nicht vor ertheilter Entlastung in den Aussichtsrath gewähltwerden.

Art. 226.*) Die Mitglieder des Anssichtsralhs haben beiErfüllung der ihnen nach Artikel 225 zugewiesenen Obliegenheitendie Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

f) Art, 249x (Anssichtsrecht des Handelsgerichts) findet ans diesenAbsatz Anwendung.

°°) Ueber Haftpflicht des Vorstandes siehe Art. 241.Basch, 4, Aufl. 14