210 S, Handclsgcsetzb. 2. Buch. V. d, Handelsgesellsch. Art, 226,
Dieselben sind der Gesellschaft °°) neben den Mitgliedern desVorstandes persönlich und solidarisch zum Ersähe verpflichtet, wennmit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichenBestimmungen:
1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt;
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt;
3) eigene Aktien oder Jnterimsscheine der Gesellschaft erworben,zum Pfande genommen oder amortisirt worden;
4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder desin den Fallen der Artikel 209->, Ziffer 2, 216 s Absatz 2 fest-gesetzten Betrages, oder Aktien oder Jnterimsscheine im Falleeiner staltgefuudenen Erhöhung des Gruudkapitals vor Ein-tragung derselben in das Handelsregister desjenigen Gerichts,in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausgegebensind;
5) die Vertheiluug des Gesellschastsvermögens, eine lheilweiseZurückzahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals oderim Falle des Artikels 215 Absatz 4 die Vereinigung derVermögen der beiden Gesellschaften erfolgt ist.
Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des zweiten Absatzes auchvon den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Be-friedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemachtwerden. Die Eisatzpflicht wird ihnen gegenüber dadurch nicht auf-gehoben, das; die Handlung auf einem Beschlusse der Generalver-sammlung beruht.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver-jähren in jünf Jahren. °>)
°°) Dicsc durch das Gesetz vom 18. Juli 1884 normirte Verantwort-lichkeit beschrankt sich aus den Ersatz des durch die rechtswidrige Handlungaus dem Grundkapital Hcrausgcgangcucn. Die Normirung einer Vcrant-wortlichlcit gegen das Publikum sur die in dem Gesetze vorgesehenen zurösfcntticheu Kenntnis! bcslinuutcu Erklärungen, Berichte und Darstellungendes Vcriuögcnsslaudcs ist aus dem Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben,bah hier das bürgerliche Recht anzuwenden sei. RG. v. 19. Dez. 1888,Bd. 22 S. 133 (135, 138).
°'> Die Vorschrift des Art.1-19HGB. (daß die Verjährung auch gegeuMinderjährige lause) findet hierbei leine Anwendung. RG. v. 22. März1892, Bd. 29 S. 26.