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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
211
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3, Titel. Von der Aktienges. 3. Abschn. Vorstand. Art. 227230. 211

Dritter Abschnitt.

Rechte und Pflichten des Vorstandes.

Art. 227. Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand ge-richtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen be-stehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder An-dere sein.

Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet derEntschädigungsansprüche aus bcstehendeu Verträgen.

Art. 228.f) Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandesmüssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in dasHandelsregister (Art. 210, 212) angemeldet werden. Der An-meldung ist ihre Legitimation beizufügen.

Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen,oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form eiuzureichen.

Art. 229. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschafts-vertrag bestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugebenuud für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt,so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandeserforderlich.

Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zuder Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandesihre Unterschrift hinzufügen.

Art. 230. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstandein ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäste berechtigt und ver-

-2) Art. 227 stellt nicht den Grundsatz auf, daß der Rücktritt vomVertrage auf Gefahr des Zurücktretenden vorbehaltlich der Pflicht zur Ent-schädigung zulässig sei (wie dies nach preußischem ALR. I 5 408 ff. beiVerträgen, deren Hauptgegcnstand Handlungen sind, zulässig ist). ES ist wieim Fall des Art. 54 HGB. die Wirkung des Widerrufes auf die Bertrcter-eigenschaft beschränkt, die Frage der Wirkung des Rücktrittes von bestehendenAnstellungs-odcr Dicnstvcrträgcn aber dem diese beherrschenden Landesrechteüberlassen. RG. v, 12. Okt. 1888, Bd. 22 S. 35. (Im Gebiete desALR.ist also der Rücktritt zulässig.)

-s) Art. 24S g (Aufsichtsrccht des Handelsgerichts) findet auf diesenArtikel Anwendung.

°°) Betreff der SpezialVollmachten vergl. Art. 12 ZK despreußische» Eins.Ges. zum HGB. v. 24. Juni 1861. Derselbe lautet:

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