212 5. Handelsgesetzb. 2, Buch, V. d> Haudelsgcsellsch. Art. 231—234.
pflichtet? eS ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namender Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände er-geben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesell-schaft geschlossen werden sollte.
Art. 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber ver-pflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschasts-vertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für denUmfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Be-fugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtlicheWirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretungsich uur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken,oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oderan einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß sür einzelne Geschäftedie Zustimmung der Geueralversammlung, des AussichtsrathS odereines anderen Organs der Gesellschaft erfordert ist.
Art. 232. Die Bestimmungen des Artikels 196 s über denBetrieb von Geschäften in dem Handelszweige der Gesellschaft, sowieüber die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaftfinden auf die Mitglieder des Vorstandes entsprechende Anwendung.
Art. 233». Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenenBestimmungen gelten anch für Stellvertreter von Mitgliedern.
Art. 233. Jede Aenderung in der Znsammensetzung des Vor-standes mnß zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210,212) angemeldet werden-f)
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegen-gesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Artikel 46in Betreff des Erlöschen? der Proknra bezeichneten Voraussetzungenvorhanden sind. Entscheidend hierfür ist die Eintragnug bei demHandelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 234. Der Vorstand kann, sosern nicht durch deu Ge-fellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Geueralversammlung ein
Z 6. Die nach den Art. 227 und 230 des Handelsgesetzbuchs demVorstände der Gesellschaft zustehende Befuguisz zur Vertretung derselbenerstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, fiirwelche nach den Gesetzen eine SpezialVollmacht erforderlich ist.f) Art. 249 g (Aufsichtsrecht des Handelsgerichts) findet auf diese»Absatz Auweuduiig.