3. Titel. Von der Altienges. 3. Abschn. Vorstand. Art. 23S—238. 213
Anderes bestimmt ist, einen Prokuristen nur mit Zustimmung desNufsichtSraths bestellen. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüberkeine rechtliche Wirkung.
Art. 235. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, so-wie die Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäfts-führung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten derGesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich dieBefugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstrecktsich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführungderartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Art. 236. Die Generalversammlung der Aktionäre wird durchden Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesetze oder dem Ge-sellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind.
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetze oder imGesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen,wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Art. 237. Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigstenTheil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer vonihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und derGründe die Berufung der Generalversammlung zu verlangen. Istin dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der General-versammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheilsam Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
In gleicherWeise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen,daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlungangekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handels-gericht die Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Be-rufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegen-standes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist diegerichtliche Ermächtigung zu veröffentlichen.
Art. 238. Die Berufung der Generalversammlung hat inder durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise'") mit einerFrist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Ist in dem Ge-sellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechls davon abhängig
Wenn die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter erfolgt, m u kdieselbe auch im Reichsanze i ger geschehen, Art. 209.