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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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214 S.Handelsgcsetzb. 2,Buch, V. d.Handelsgesellsch. Art. 238»239s.

gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vorder Generalversammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zubemessen, das; für die Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben.

Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Be-rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Ver-handlung nicht in der durch den Gesellschaftsvertrag oder durchArtikel 237 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Wochevor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, könnenBeschlüsse nicht gefaßt werden : hiervon ist jedoch der Beschluß überden in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufungeiner außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Be-schlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

Art. 238 a. Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarfzu seiner Gültigkeit der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.

Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist ohne Verzug nachder Generalversammlung von dem Vorstande zu dem Handels-register einzureichen, f)

Art. 239. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen,daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.

Er muß in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist,welche über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres nicht er-streckt werden kann, und in Ermangelung einer solchen Frist in denersten drei Monaten desselben für das verflossene Geschäftsjahr eineBilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen den Ver-mögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Be-richt dem Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen der General-versammlung vorlegen. Er hat die Vorlagen mindestens zweiWochen vor der Versammmlnng in dem Geschäftslokale der Gesell-schaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Jeder Aktionär istberechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn-und Verlustrechnung, sowie des Geschäftsberichts zu verlangen, f)

Art. 239 a. Zur Prüfung der Bilanz können durch die Ge-neralversammlung besondere Revisoren bestellt werden.

f) Art. 249 (Aufsichtsrecht des Handelsgerichts) findet auf diesenAbsatz Anwendung.