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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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3, Titel, Von der Mengest 3. Abschn, Vorstand, Art. 239l>241. 215

Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn dies mit einfacherStimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren An-theile den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, verlangt wird,auf Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihr bestimmteAnsätze der Bilanz bemängelt werden,

Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt,so gilt bezüglich der nicht bemängelten Ansätze der Bilanz die Ent-lastung des Vorstandes als erfolgt.

Art. 239 b.f) Die Vorschriften der Artikel 185», 18Sd.185o über die Bilanz und den Reservefonds finden entsprechendeAnwendung.

Art. 240. Erreicht der Verlust, welcher aus der Jahres-bilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanzsich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so muß der Vorstandunverzüglich die Generalversammlung berufen und dieser davon An-zeige machen.-s-)

Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, muß derVorstand die Eröffnung des Konkurses beantragen; dasselbe gilt,wenn aus der Jahresbilanz oder einer im Lause des Geschäfts-jahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, daß das Vermögen nichtmehr die Schulden deckt.

Art. 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den vonihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommenen RechtshandlungenDritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlichnicht verpflichtet.

Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäfts-führung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Ge-sellschaft solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Insbe-sondere sind sie in den Fällen des Artikels 226 Ziffer 1 bis 5.sowie in dem Falle einer nach der Zahlungsunfähigkeit oder Ueber-schuldung der Gesellschaft (Art. 240 Abs. 2) geleisteten Zahlungzum Ersatze verpflichtet.

In den vorbezeichneten Fällen kann der Ersatzanspruch auchvon den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Be-friedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht wer-

s) Art. 249 g (Anssichtsrecht deS Handelsgerichts) findet auf diesenAbsatz Anwendung.