216 5, Handelsgcsetzb. 2. Buch. B. d. Haudelsgcscllsch. Art. 242—244.
den. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegenüber dadurch nicht aufge-hoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalver-sammlung beruht.
Die Ansprüche ans Grund der vorstehenden Bestimmungen ver-jähren in sünf Jahren. °6)
Vierter Abschnitt.
Auflösung der Gesellschaft.
Art. 242. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit-
2) dnrch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß be-darf einer Mehrheit von drei Viertheileu des in der General-versammlung vertretenen Grundkapitals. Der Gesellschasts-vertrag kann anßer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisseausstellen;
3) durch Eröffnung des Konkurses.
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Grün-den erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnittes ebenfallsAnwendung.
Art. 243. Die Auflösung der Gesellschaft muß, weuu sie nichteine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zurEintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldetwerden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu be-stimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden, f)
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubigerausgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Art. 244. Die Liquidation geschieht durch deu Vorstand, wennnicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß derGeneralversammlung an andere Personen übertragen wird.°^°°)
Die Vorschrift dcS Art. 149 (daß die Verjährung auch gegen Min-jährige laufe) findet hierbei keine Anwendung. R,G, v. 22. März 1892,Bd. 29 S. 26.
Art. 249 5 (Anfsichtsrecht des Handelsgerichts) findet auf diesenAbsatz Anwendung.
Die Organe einer Aktiengesellschaft, insbesondere die Generalver-sammlung bleibe» auch noch während der Liquidation für dieZwecke und biszur Beendigung derselben, soweit es sich mit dem Wesen der Liquidation ver-trägt, in Wirksamkeit. RG. v. 28. Jan. 1881, Bd. 3 S. 54.