3, Titel. Von der Aktiengcs. 4. Abschn. Auflösn«!,, Art. 244». 217
Auf den Antrag des Aussichtsraths oder von Aktionären, derenAntheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals dar-stellen, kann die Erneunuug von Liquidatoren durch den Richtererfolgen. Die Aktionäre haben bei Stellung des Antrages glaub-hast zu machen, daß sie die Aktien seit mindestens sechs Monatenbesitzen.
Die Anmeldung der ersten Liquidatoren zur Eintragung indas Handelsregister (Art. 210, 21L) ist durch den Vorstand zumachen.-f)
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch den Nichter unterdenselben Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Liquida-toren, welche nicht vom Nichter ernannt sind, können auch durch dieGeneralversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen siebestellt sind, abberufen werden.
Art. 244kl. Auf die Liquidation finden, soweit nicht in diesemAbschnitte ein Anderes bestimmt ist, die für die Liquidation eineroffenen Handelsgesellschaft gegebenen Bestimmungen entsprechendeAnwendung.
Die Liquidatoren haben die Rechte und Pflichten des Vor-standes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Auf-
Durch Auflösung und Liquidation einer Aktiengesellschaft tritt fürden Gcgenkontrahenten kein Recht ein, die Auflösung der mit dieser auflängere Zeit geschlossenen Verträge z» fordern. RG. v. 29. Dez. 1880,Bd. 5 S. 7.
Die Liquidatoren dürfen unbewegliche Sachen auf Grund eines ein-fachen Beschlusses der Gencralversamminng veräußern. RG. v- 28. Jan.1881, Bd. 3 S. 54.
Die Thatsache der Auflösung schlechthin bringt noch nicht die vonder Aktiengesellschaft geschlosseneu Verträge, die auf Dauer bestimmte Leistungzum Gegenstände haben, zur Auflösung. Es ist vielmehr nach Maßgabe desin Betracht kommenden Vertrages in Bezug auf die Art der darin festge-setzten Leistungen und ihre wirthschaftliche Bedeutung für die Bethciligten zuprüfen, ob die Leistung oder ihre Annahme wegen der in den Verhältnißender Aktiengesellschaft durch den Eintritt in den Liquidationszustand eintreten-den Veränderung entweder überhaupt oder doch in der durch den Vertragilinen zugewiesenen Bedeutung und Zweckbestimmung unmöglich werden.RG. v. 9. Okt. 1889, Bd. 24 S. 70. (Danach läßt sich durchaus nicht all-gemein annehmen, daß mit der Auflösung der Aktiengesellschaft alle von der-selben mit ihren Bediensteten geschlossenen Dienstverträge von selbst aufgelöstwürde».)