218 5. HanbelSgesetzb. 2. Buch. V. d. Handelsgesellsch. Art. 245—247.
sichtsraths. Die Beschränkungen des Artikels 232 und die im Ar-tikel 234 zugelassene Bestellung von Prokuristen finden nicht statt.
Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanzaufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzubestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen und zu demHandelsregister einzureichen, f)
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liqui-datoren, soseru nicht der Gesellschastsverlrag oder ein Beschluß derGeneralversammlung anders bestimmt, nur durch öffentliche Ver-steigerung bewirkt werden.
Art. 245. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaftwird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Ver-hältniß ihrer Aktien vertheilt.
Die Vertheilung dars nicht eher vollzogen werden, als nachAblauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem dieBekanntmachung in den öffentlichen Blättern (Art. 243) zum drittenMale erfolgt ist.
In Ansehung der aus deu Handelsbüchern ersichtlichen oderin anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehnng der nochschwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen kommendie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestim-mungen (Art. LOS) zur Auwendung.
Nach gelegter Schlußrechnung ist die Beendigung der Liquida-tion von den Liquidatoren in den hierzu bestimmten öffentlichenBlättern bekannt zu machen.'")
Art. 24k. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sindnach der Bekanntmachung von der Beendigung der Liquidation aneinem von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zurAufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen.
Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht derHandelsbücher vom Handelsgerichte ermächtigt werden.
Art. 247. Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft durch
f) Art. 249 g (AufsichtSrecht des Handelsgerichts) sinket auf diesenAbsatz Anwendung.
^) Die Liquidatoren haften für die Übertretung dieser Vorschriftenden Gesellschaftsgläubigern gegenüber unmittelbar. RG. v. 10. Juni 1882,Bd. 7 S. 105.