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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
219
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Z.Titel, Von der Aktienges. 4. Abschn. Auflösung. Art. 247, 248. 219

Vereinigung^) derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art.215) kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange ge-trennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellungihrer Gläubiger erfolgt ist.

2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für dieDauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen, dagegenwird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft gefuhrt.

3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths derletzteren Gesellschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Ge-sellschaft für die Ausführung der getrennten Verwaltung per-sönlich und solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Auf-sichtsraths, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider Ge-sellschaften mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten er-folgt ist.

4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden-f)

g) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelöstenGesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf einen späte-ren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigungder Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunktezulässig, in welchem eme Vertheilung des Vermögens eineraufgelösten Aktiengesellschaft uuter die Aktionäre erfolgen darf(Art. 245).

Art. 248.") Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals

") Bei einer Auflösung durch Fusion kann der Auflösung überhauptnicht die Wirkung des Eintritts in Liquidation und insbesondere nicht in demSinn einer Beendigung der produktiven Seite des Geschäfts bcigcmessenwerben. RG. v. 17. Okt. 1882. Bd. 9 S. 11 (18).

f) Art. 249Z(Aufsichtsrccht des Handelsgerichts) findet auf diese Nr. 4Anwendung.

'2) Die Generalversammlung ist nicht befugt, ihre Rechte auf andereinsbesondere auf den Vorstand oder den Aufsichtsrath zn dclegiren, sie mußselbst die Art der Verminderung Zusammenlegung von Aktien, Abstem-pelung auf einen geringeren Betrag mit oder ohne Baarzahlung, Rückkaufu. s. w. und die zur Durchführung erforderlichen Maßregeln, z. B. An-kauf im Markte, Minuslizitation, Bestimmung des zu bewilligenden Maximal-prcises u. s. w., beschließen. RG. v. 19. Sept. 1890, Bd. 26 S. 132.

Eine unzulässige Zurückzahlung der Einlage an die Aktionäre ist auch