220 S, Handclsgcsctzb. 2. Buch, V, d, Sandelsgesellsch. Art. 248—249-^
an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann nur aufBeschluß der Generalversammlung und nur unter Beobachtung der-selben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Ge-sellschastsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art.243, 245). Der Beschluß hat zugleich die Art, in welcher die Zurück-zahlung oder Herabsetzung erfolgen soll, und die zu ihrer Durch-sührung erforderlichen Maßregeln festzusetzen. Er muß, sofern derGesellschastSvertrag für die Beschlußfassung nicht noch andere Er-sordernisse aufstellt, durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des inder Generalversammlung vertretenen Grundkapitals erfolgen. Sindverschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu demvon der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusseder Zustimmung einer besonderen Generalversammlung der benach-Iheiligten Aktionäre, deren Beschlußfassung derselben Vorschriftunterliegt.
Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen; auf dieEintragung finden die Vorschriften im Artikel 214 Anwendung.
Vierter Titel.*)Strafb»ftlmmnng«n.
Art. 249. Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder desAufsichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft aufAktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und deS Aussichtsrathsnnd Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden, wenn sie absicht-lich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß undzugleich mit Geldstrafe bis zn zwanzigtausend Mark bestrast.
Zugleich kann aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkanntwerden.
Art. 249 a. Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe biszu zwanzigtausend Mark werden bestraft:
dann anzunehmen, wenn vereinbart worden ist, daß die Aktionäre die Beträge,welche sie ursprünglich eingezahlt hatten, nachher der Gesellschaft als Schen-kung überlasten und als Schuldner der Einlage der Gesellschaft haften bleibensollen. RG. v. 26. Sept. 1890, Bd. 27 S. 7.
») Der vierte Titel (Art. 249—249K) ist durch das (unter Nr. 7 ab-gedruckte) Gesetz v. 18. Juli 1884 an Stelle des früheren fünften Abschnittes:Schlußbestimmnngen (Art. 249, 249a) getreten.