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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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4. Titel. Strasbcslimmungcu. Art. 249», 249d.

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1) persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aus-sichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Grün-der, Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths einerAktiengesellschaft, welche behnfs Eintragung des Gesellschafts-vertrages in das Handelsregister rücksichtlich der Zeichnungoder Einzahlung des Gesammtkapitals der Kommanditistenoder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft oder der imArtikel 175 b oder 209 b vorgesehenen Festsetzungen wissentlichfalsche Angaben machen;

2) diejenigen, welche rücksichtlich der bezeichneten Thatsachen wissentlich salsche Angaben in einer im Artikel 130 a, 213 dvorgesehenen Ankündigung von Aktien machen;

3) persönlich hastende Gesellschafter oder Mitglieder des Auf-sichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktie», sowie Mit-glieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths einer Aktien-gesellschaft, welche behufs Eintragung einer Erhöhung desGesammtkapitals der Kommanditisten oder des Grundkapitalsder Aktiengesellschaft in das Handelsregister (Art. 180b, und180i, 215 a und 216 b) rücksichtlich der Einzahlung deS bis-herigen oder rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung deserhöhten Kapitals wissentlich falsche Angaben machen.

Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkanntwerden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich dieGeldstrafe ein.

Art. 249 I>. Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder desAufsichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft aufAktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrathsund Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden mit Gefängniß biszu einem Jahr nnd zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtansendMark bestraft:

1) wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren Ueber-sichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in denin der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Standder Verhällnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder ver-schleiern ;

2) wenn sie vor der vollen Leistung des Nominalbetrages derAktien oder des in den Fällen der Artikel 175 a Ziffer 2,