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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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222 5. Handclsgesetzb. 2. Buch. B. d. Handelsgesellsch. Art. 249b2496.

180k Absatz 2, 209-» Ziffer 2, Llöa Absatz 2 festgesetztenBetrages Aktien ausgeben;

3) wenn sie in dem Falle einer stattgefundenen Erhöhung desGesammtkapitals oder oes Grundkapitals vor Eintragung der-selben in das Handelsregister (Art. lövi Abs. 3, 215 vAbs. 3) Aktien oder Jnterimsscheine ausgeben;

4) wenn sie auf einen geringeren Betrag als eintaufend Markgestellte Aktien oder Jnterimsscheine ausgeben, welche nichtdie im Artikel 181a Absatz 3, 215 <- Absatz 4 vorgeschriebenenAngaben enthalten.

Im Falle der Ziffer 1 kann zugleich aus Verlust der bürger-lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich dieGeldstrafe ein.

Art. 249 v. Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zu-gleich mit Geldstrafe bis zu fnustansend Mark werden bestrast:

1) die persönlich haftenden Gesellschafter, die Mitglieder des Auf-sichtsraths und die Liquidatoren einer Kommanditgesellschaftans Aktien, sowie die Mitglieder des Vorstandes und desAufsichtsraths und die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft,wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Autsichts-rath geblieben ist oder in dem letzteren die zur Beschlußfähig-keit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;

2) die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einerAktiengesellschaft, wenn sie entgegen der Vorschrift des Ar-tikels 240 Absatz 2 es unterlassen haben, die Eröffnung desKonkurses zu beantragen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf die Geldstrafeausschließlich zu erkennen.

Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist,daß die Bestellung oder Ergänzung des Aussichtsralhs oder der Er-öffnungsantrag ohne sein Verschulden unterblieben ist.

Art. 2,49 ü. Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleichmit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1) wer in öffentlichen Bekanntmachungen wissentlich falsche That-sachen vorspiegelt oder wahre Thatsachen entstellt, um zur Be-theiligung an einem Aktienuuternehmen zu bestimmen;