Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
223
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4. Titel. Strafbestimmungcn. Art. 249S-249k- 223

2) wer in betrügerischer Absicht auf Tauschung berechnete Mittelanwendet, um auf den Kurs von Aktien einzuwirken:

3) wer über die Hinterlegung von Aktien oder JnterimsscheinenBescheinigungen, welche zum Nachweise des Stimmrechts ineiner Generalversammlnng dienen sollen, wissentlich falschausstellt oder verfälscht, oder von einer solchen Bescheinigung,wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur Ausübung desStimmrechts Gebrauch macht.

Zugleich kann ans Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkanntwerden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich dieGeldstrafe ein.

Ist die öffentliche Bekanntmachung a <l 1 im Jnseratentheil einerperiodischen Druckschrift erfolgt, und der Verfasser des Inserates nichtnur unter demselben genannt, sondern auch in dem Bereiche derrichterlichen Gewalt eines deutschen BundeSstaates, so findet H. 2VAlinea 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 63) keine Anwendung.

Art. 249 v. Wer sich besondere Vortheile dafür hat gewährenoder versprechen lassen, daß er bei einer Abstimmung in der General-versammlung von Kommanditisten oder Aktionären in einem gewissenSinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark odermit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

Art. 249 k. Wer in der Generalversammlung die Aktien einesAnderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Ein-willigung zur Ausübung des Stimmrechts benutzt, wird mit einerGeldstrafe von zehn bis dreißig Mark für jede der Aktien, jedochnicht unter eintausend Mark, bestraft. Die gleiche Strafe trifft den-jenigen, welcher Aktien eines Anderen gegen Entgelt leiht nnd fürdiese das Stimmrecht ausübt, sowie denjenigen, welcher hierzu durchVerleihung der Aktien wissentlich mitgewirkt hat.

Art. 249 K.f) Die persönlich hastenden Gesellschafter und dieLiquidatoren einer Kommanditgesellschaft ans Aktien sind zur Be-folgung der in den Artikeln 179, 1LS, 185 o, 190 a Absatz 4 und 6,

f) Bei jedem hier angeführten Artikel ist aus diesen Artikel (24» x)hingewiesen.