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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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224 5. Handelsgesetzb. Z.Buch, V. d. stillen Gesellsch. :c. Art. 250.

193 Absatz 2 und 203 Absatz 3 enthaltenen Vorschriften von demHandelsgerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Ju gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und dieLiquidatoren eiuer Aktiengesellschaft zur Befolgung der in den Ar-tikeln 212, 213 k Absatz 4, 222 (Art. 190 a Abs. 4, 6), 222 a Absatz 3und 4, 225 Absatz 1, 228, 233 Absatz 1, 238 a Absatz 2, 239 Absatz 2,239b (Art. 185--), 240 Absatz 1, 243 Absatz 1, 244 Absatz 3,244 s. Absatz 3 uud 247 Ziffer 4 enthaltenen Vorschriften anzuhalten.

Drittes Buch.

Von der stillen Gesellschaft und von derVereinigung zu einzelnen Handelsgeschäftenfür gemeinschaftliche Rechnung.

Erster Titel.U»n d«v stillen Gesellschaft.

Art. L50. Eiue stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sichJemand an dem Betriebe des Handelsgewerbes eines Anderen miteiner Vermögenseinlage gegen Antheil an Gewinn und Verlnst be-theiligt.! -°)

2) Die Leistung des stillen Gesellschafters darf nicht in bloßen Beiträge»zur Ausführung cmzelncr Handelsgeschäfte bestehen. OHG. v. IS. Febr.1873, Bd. S S. 160.

°) Eiue Abrede, daß der stille Gesellschafter am Verluste nicht Theilnehme» solle, ist zulässig. OSG. v. 7. Januar 1874, Bd. 12 S. 98 (100).RG. v. 24. März 1888, Bd. 20 S. 103, v. 10. Okt. 1890. Bd. 27 S. 13.(In der Bestimmung des Art. 250gegen Antheil an Gewinn und Verlust"ist lediglich eine Hinwcisung auf den regelmäßigen Fall zu erblicken, als ge-setzliches Erfordernis; ist nnr eiue Abhängigkeit dcS Theilhabers vom Ergeb-nisse des Handclsgewcrbes, somit eine Betheiligung am Gewinne für ge-nügend zu erachten), v. 14. Dez. 1892, Bd. 30 S.57, u. v.. März 1893,Bd. 31 S. 33.

2) In Bezug auf die Anordnung der inneren Verhältnisse ist die Vcr-tragsfreiheit der Gesellschafter nicht beschränkt, uud die nach außen bedeu-tungsvolle Verschiedenheit der rechtlichen Stellung des persönlich haftendenGesellschafters, deS Kommauditistcu und deS stillen Gesellschafters steht einer