I.Titel, Bon der Min Gesellschaft, Art, 251-253. 225
Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Ab-fassung oder sonstiger Förmlichkeiten nicht.
Art. 251. Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Ge-schäfte unter seiner Firma.
Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firmadarf derselbe wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters beiOrdnungsstrafe nicht annehmen.
Art. 252. Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigen-thümer der Einlage des stillen Gesellschafters. °)
Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage überden vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlustverminderte Einlage zu ergänzen.
Art. 253. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschrift-
Gleichstellung derselben in Betreff der Theilnahme derselben an Gewinn nndVerlust nicht entgegen. RG. v. 1. Febr. 1890, Bd. 25 S. 41.
^) Wenn sich jemand als stiller Gesellschafter an dem von einer offenenHandelsgesellschaft betriebenen HandelSgewerbe bctheiligt, ist die offene Han-delsgesellschaft selbst als Komplementär zn betrachten. DaS Rcchtsverhältnißder stillen Gesellschaft ist in diesem Falle mit der offenen Handelsgesellschaftin derselben Weise eingegangen, wie sonstige Rechte nnd Verbindlichkeitenunter ihrer Firma begründet werden können. Subjekte des Rechtsverhält-nisscs sind a»f Seiten der offenen Handelsgesellschaft die einzelnen Gesell-schafter in ihrer Eigenschaft als Mitinhaber deS Gcscllschaftsvcrmögcns, daSPrivatvcrmögcn derselben wird hierdurch nicht unmittelbar betroffen (vgl.Art. 259), RG. v. 30, Nov, 1892, Bd, 30 S. 33,
°) Ist das Rechtsverhältniß derartig, daß es in erster Linie einAnrecht des Klag crsanffcstc lebenslängliche Bezüge begründet, nnd daß da-neben der Anspruch ans einen Gewinnantheil nur eine accesso rische nndeventuelle Bedeutung hat, so fällt dasselbe ans dem Rahmen der stillenGesellschaft hinaus. Der Kläger steht hinsichtlich des Anspruchs auf denGcwinnantheil socwtatis ^juie; indeß wird hierdurch nicht das Rechtsgeschäftin seiner Gesammtheit charakterisirt. In ähnlicher Weise ist auch das Rechts-verhältniß des Lommis int<zi-ess6, der neben dem festen Gehalte eine Tan-tieme bezieht, nicht in seinem ganzen Umfange, sondern höchstens in Bezngans den Gcwinnansprnch als Gesellschaft zn betrachten. RG. v. 24. März 1383,Bd. 20 S. 163 (16k).
") Von der Zeit an, zu welcher die Gewinnbcrechnung zur Kenntniß deSstillen Gesellschafters gebracht ist, wird er Gläubiger wegen seines Gewinn-antheils und der stehen gobliebene Gewinn scheidet aus dem Gcscllschafts-verbandc aus und kann zur Deckung späterer Verluste nicht verwendet werden.OHG. v. 27. Febr. 1874, Bd. 13 S. 63 (66).
Basch. 4. Aufl. 15