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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
226
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226 5. Handelsgesetzb. 3. Buch. V. d. stillen Gcsellsch.-c. Art,254-257.

liche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtig-keit derselben unter Einsicht der Bucher und Papiere zu prüfen.

Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesell-schafters, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einerBilanz oder sonstiger Ausklärungen nebst Vorlegung der Bücher undPapiere zu jeder Zeit anordnen.

Art. 254. Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Ge-sellschafters an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird die-selbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung vonSachverständigen, festgestellt.

Art. 255. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird derGewinn und Verlust berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihmzufallende Gewinn ausbezahlt.

Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zumBetrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Erist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verlustezurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlagedurch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung desVerlustes verwendet.

Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhobenwird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes ver-einbart ist.

Art. 256. Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird derInhaber desselben dem Dritten gegenüber allein berechtigt und ver-pflichtet.

Art. 257. Der Name eines stillen Gesellschafters darf in derFirma des Jnliabers des Handelsgewerbes nicht enthalten sein; imentgegengesetzten Falle hastet der stille Gesellschafter den Gläubigernder Gesellschaft persönlich nnd solidarisch. ^) °)

') Abgesehen von der Frage, ob die Haftbarkeit nur dann eintritt,wenn die Aufnahme des Namens mit Willen des stillen Gesellschaftersgeschehen ist, so ist jedenfalls dann, wenn er nach erlangter Kenntniß vonder Aufnahme sich still verhält und nicht öffentlich kund giebt, daß dieAufnahme Wider seinen Willen geschehen sei, auf seine Einwilligung zuschließen und die Haftbarkeit tritt ein. OHG. v. 7. Jan. 1874, Bd. 12S. 98 (100).

°) Die Vorschrift des Art. 257 hat einen zwingenden Charakter undkommt zur Anwendung, unabhängig von der durch die Kontrahenten beliebten