I.Titel, Von der stillen Gesellschaft, Art. 2S8, 2S9. 227
Art. 258. Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Kon-kurs verfällt, so ist der stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Ein-lage, soweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils amVerluste übersteigt,") seine Forderung als Konkursgläubiger geltendzu machen.
Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter die-selbe bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils amVerluste erforderlich ist, in die Konkursmasse zu zahlen.
Art. 259. Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung desKonkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes'")durch Vereinbarung zwischen ihm und dem stillen Gesellschafter dasGesellschaftsverhältuiß aufgelöst worden ist, so können die Konkurs-gläubiger verlangen, dasz der stille Gesellschafter die ihm zurückbc-zahlte "—'2) Einlage in die Konkursmasse einzahle, unbeschadet seines
Bezeichnung des Rcchtsvcrhältuisscs, sowie ohne Rücksicht darauf, ob dieselbensich ihr unterwerfen wollen, sofern der Inhalt der getroffene» Vereinbarungdie Merkmale einer stillen Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches ansich trägt. RG. v. 14. Dez. 1892, Bd. 30 S. 57.
°) Fällt nach dem Bertrage kein Verlust auf ihn (vgl. oben Note 2),so macht er seine ganze Forderung geltend. RG.v. IS. März 1893, Bd. 31S. 33(37).
Die zur Anwendung des Art. 259 erforderliche Konkurseröffnungüber das Vermögen des Inhabers des Handclsgcwerbes ist, wenn eine miteiner offenen Gesellschaft eingegangene stille Gesellschaft vorliegt, auf denKonkurs über das Gesellschaftsvermögeu zu beziehen und nntcr den Kon-kursgläubigern (des Absatz 3) sind die Konkursgläubiger der offenen Han-delsgesellschaften zu verstehen. RG. v. 30. Nov. 1892, Bd. 30 S. 33.
") Die Einlage gilt nicht nur alsdaun als zurückgezahlt, wenn eineGeldzahlung stattgefunden hat, sondern auch, wenn Objekte gewährt wordensind, welche nach den Grundsätzen des Konkursrcchtes ohne weiteres imKonkurse die Bezahlung des betreffenden Gläubigers vor den übrigenKonkursgläubigern znr Folge haben. Art. 259 umsaßt alle Fälle derSolution und nicht blos die Numcratiou. OHG. v. 16. Juni 1874,Bd. 14 S. 92.
^) Art. 259 findet nicht bloß auf vollständige, sondern auch auf theil-weisc Rückzahlung der Einlage Anwendung. Der Ausdruck „dieihmzurück-bczahlte Einlage" bedeutet soviel als „das, was ihm an dcrEinlage znrtick-bczahlt wurde. RG. v. 10. Okt. 1890, Bd. 27 S. 13 (17).
") Der Zahlung steht gleich eine Erstattung des Werthes, namentlichauch die Gewährung einer besonderen Sicherheit, wodurch dem stillenGesellschafter oder seinem Nechtsnchmer die Stellung eines absondcrunZs-bercchtigtcn Gläubigers verschafft ist. RG. v. 10. Okt. 1890, Bd. 27,S. 13 (18).
IS*