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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
228
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228 5, HandclSgeschb. 3, Buch. V. d. stillen Gesellsch. -c. Art. 260,2kl.

Rechts, die in dem Zeitpunkt der Auflösung ihm aus dem Gesell-schaftsverhältniß zustehende Forderung als Konkursgläubiger geltendzu machen.

Dasselbe gilt, weun dem stillen Gesellschafter in dem bezeichnetenZeitraum ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses die Einlagezuriickbezahlt wurde.

In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des HaudelsgewerbeSiu dem bezeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessen Autheilan dem entstandenen Verluste ganz oder theilmeise erlassen hat, derErlas; zu Gunsten der Konkursgläubiger unwirksam.

Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, weun derstille Gesellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinenGrund hat, welche erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung der Zu-rückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind.")

Art. 260. Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunstendritter Personen eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter odermit dessen Willen das Vorhandensein der stillen Gesellschaft kund-gemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zn beurtheilen.^)

Art. 261. Die stille Gesellschaft wird aufgelöst!

1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wennnicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erbendes Verstorbeneu fortbestehen soll;

2) dnrch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers desHandelsgewerbes zur selbststnndigen VermögcnSverwaltuug:

3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen desInhabers des HaudelsgewerbeS oder des stillen Gesellschafters?

4) durch gegenseitige Uebereinkunft;

5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft

") Wenn der Konkurs auch in Folge eines erst nach dem Austritt desstillen Gesellschafters eingetretenen Umstaudcs zum NuSbruch gekommen ist,so hindert dies nicht, ihn auf vorher eingetretene Ereignisse, insbesondere ausdie Thatsache des Austritts selbst alS aus die wirkliche Ursache zurückzuführen.OHG. v. 16. Juui 1874, Bd. 14 S. 92 (96).

Tritt der stille Gesellschafter mit Bewilligung des eingetragenen In-habers nicht als Prokurist oder Bevollmächtigter, sondern allgemein alsMitinhaber auf, so steht dies der Knndgcbnng des Bestehens einer offenenHandelsgcscllschast, an der er als Mitinhaber betheiligt ist, völlig gleich undeiner solchen Kundgebung kann der Dritte vertrauen und folge». RG. v.15. März 1893, Bd. 31 S. 33 (39).