I.Titel, Von der stillen Gesellschaft, Art. 262—266. 229
eingegangen ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetztwird; in diesem Falle gilt der Vertrag von da an als aufunbestimmte Dauer geschlossen;6) durch die Auskündigung eines der beiden Theile, wenn derVertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist.
Ein aus Lebenszeit >°) geschlossener Vertrag ist als auf uu-bestimmte Dauer geschlossen zu betrachten.
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlosse-nen Vertrages muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist,mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres er-folgen.
Art. 262. Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ab-lauf der für ihre Daner bestimmten Zeit oder bei einem Vertragevon unbestimmter Daner ohne vorherige Aufkündigung verlangtwerden, wenn dazn wichtige Gründe") vorhanden sind. Die Be-urtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle desWiderspruchs dem Ermessen des Richters überlassen.
Art. 263. Die Bestimmung des Artikels 126 gilt auch zuGunsten der Privatgläubiger eines stillen Gesellschafters.
Art. 264. Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Ver-waltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies dieAuflösung der stilleu Gesellschaft nicht zur Folge.
Art. 265. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß derInhaber des Handelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafterauseinandersetzen und die Forderung desselben in Gelde berichtigen.
Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation derbei der Auflösung noch schwebenden Geschäfte.
Zweiter Tllcl.
Non der N«r«inig,»ng zu einzelnen Nandrlsgrschäften fiirgemeinschaftliche Rechnung."')
Art. 266. Die Bereinigung zu einem oder mehreren einzelnenHandelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schrift-
">) Des Kommanditistcn oder des Kommanditärs. RG. v. 24. März1388, Bd. 20 S. 163 (166).
") Mangelnde Rentabilität kann unter Umständen ein solcher Grundsein. OHG. v. 7. Jan. 1874, Bd. 12 S. 08.
'°) Die wenigen Bestimmungen des HGB. erschöpfen nicht die Materie»