230 5. Handelsgesetz». 3. Buch. V. d. stillen Gesellsch, -c. Art. 267—269.
lichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht unter-worfen.'"—^)
Art. 2K7. Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alleTheilnehmer in gleichem Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unter-nehmen beizutragen verpflichtet.
Art. 268. Ist über den Antheil der Theilnehmer am Ge-winn und Verlust nichts vereinbart, so werden die Einlagen ver-zinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt.
Art. 269. Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einemDritten geschlossen hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber alleinberechtigt und verpflichtet.
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen derübrigen aufgetreten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlichoder durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten gehandelt, so ist
vielmehr, soweit nicht das HGB. abweichende Bestimmungen getroffen hat,bleiben die allgemeinen rechtlichen Grundsätze über das Societütsverhiiltnißmaßgebend. OHG. v. 30. Mai 1877, Bd. 22 S. 177. RG. v. 27. Sept.1887, Bd. IS S. 164.
'") Zum Wesen der in Art. 266 geregelten Vereinigungen gehört dasnur Gelegentliche und Vorübergehende der Bereinigung zu einzelnen, wenn-gleich etwa nicht in der Vertragsabredc völlig individnalisirtcn Spekulations-geschäften im Gegensatz zur Theilnahme an einem (wenn auch in bestimmterRichtung sich bewegenden) dauerudcu Gewcrbsbetricbe. RG. v. 18. April1883, Bd. 9 S. 108. — Es ist nicht nöthig, daß die Geschäfte selbst imVoraus festgesetzt und vereinbart seien, es genügt, wenn die Rechtsnatur derGeschäfte und die Ansführungsart im Allgemeinen vereinbart sind. EineVereinigung im Sinn des Art. 266 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daßder mit der Ausführung der einzelnen Geschäfte betraute Kontrahent zugleichein gleichartiges Handelsgeschäft für eigene alleinige Rechnung betreibt, wennnur die Beiträge des anderen sich alS Beiträge zn einzelnen Geschäften undnicht auf den ganzen Gewerbebetrieb sich beziehen. OHG. v. 15. Febr. 1873,Bd. 9 S. 160.
2°) Zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Drittebedarf es der Zuziehung solcher Mitglieder nicht, welche durch GcscllschaftS-beschluß ans der Gesellschaft ausgeschlossen sind. RG. v. 25. Febr. 1885,Bd. 14 S. 125.
°") Auch die Vereinigung zu solchen Geschäften, welche nicht an sich,wohl aber alsdann als Handelsgeschäfte gelten, wenn sie von einem Kauf-manne im Betriebe seines Handelsgcwerbes abgeschlossen werden (Art. 273Nr. 1), istnach Art. 266 ff. zu beurtheilen. OHG. v. 20. Sept. 1873, Bd. 10S. 425 (429).