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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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2. Titel. Vereinigung zu einzeln. Handclsgesch. :c. Art. 270. 2Z1

jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und ver-pflichtet. -2")

Art. 270. Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäftsmuß der Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theil-nehmern nnter Mittheilung der Beläge Rechnung ablegen. 2°^')

Er besorgt die Liquidation.

Eine Vereinigung von Kaufleuten zu dem Zwecke bestimmte, ihnenausgetragene Vermittelungen von Grundstllcksverkäufen für gemeinschaftlicheRechnung auszuführen, ist eine Gelegcnheitsgescllschaft im Sinne des Art. 266.OHG. v. 21. Jan. 1375, Bd. 16 S. 1.

°°) Die Vorschrift ist keineswegs auf Fälle, wo mehrere zu einzelnenHandelsgesellschaften vereinigte Personen gemeinschaftlich handeln, zu be-schränken, vielmehr ist sie nach dem Willen des Gesetzgebers in allen Fällenanzuwenden, wo mehrere Personen beim Abschlüsse eines Handelsgeschäftesfür gemeinschaftliche Rechnung gemeinsam auftreten, deren Gesellschafts-verhältniß an sich nach civilrcchtlichen Prinzipien zn beurtheilen ist. RG- v.1. Mai 1883, Bd. 9 S. 79.

2^) Geschäfte, welche zwar ein einzelner der Genossen geschlossen hat,welche aber jeden der übrigen verpflichten sollen, müssen zur Ausführung desHandelsunternehmens geschlossen sein, zu welchem die Vereinigung geschehenist; dahin gehören nicht nur die Geschäfte, welche die Ausführung der gemein-schaftlich bezweckten Handelsgeschäfte unmittelbar bezwecken, sondern anch die,welche als Nusführungsakte zur Erreichung des gewollteu Zweckes nöthigsind und welche eine derartige Unternehmung mit sich bringt. Wenn derGeschäftsführer darüber hinaus Geschäfte schließt, so haften dem Dritten dieanderen Genossen dann, wenn sie diese genehmigen. OHG. v. 24. Febr. 1374,Bd. 13 S. 1.

25) Wenn der Theilnehmer nicht erklärt hat, daß er im Namen deranderen handele, so erlangt der Dritte durch nachträgliche Genehmignng dcSanderen keine Rechte gegen denselben. OSG. v. 26. April 1873, Bd. 9S. 282.

°°) Die Entstehung der solidarischen Verpflichtung und Berechtigungist nicht dadurch, daß das erzielte Geschäft zu Stande gekommen ist, be-dingt, sondern es genügt, daß überhaupt zwischen den Gesellschaftern unddem Gegenkontrahenten aus einer Vertragsofferte ein Rechtsverhältniß zurExistenz gelangt ist. OHG. v. 16. Nov. 1872, Bd. 8 S. 46.

Wenn ein Gesellschafter eine Nichtschuld empfängt, haften die Ge-nossen nicht solidarisch. OHG. v. 3. Juni 1878, Bd. 24 S. 11.

26) Ueber das Recht auf Rechnungslegung des Genossen einer offenenHandelsgesellschaft vgl. Art. 101.

2°) Ob erst nach völliger Beendigung des Geschäfts oder der Geschäfteeine Auseinandersetzung stattzufinden hat, oder ob der einzelne Theilnehmerschon vorher Herausgabe des auf ihn fallenden Gewinnantheils verlange»