232 ö. Handclsgcsetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 271.
Viertes Buch.")Von den Handelsgeschäften.
Erster Titel. °°)Mon den Aandrlsgeschiift«», in« AUgimri««»«
Erster Abschnitt.
Begriff der Handelsgeschäfte.
Art. 271.2°) Handelsgeschäfte sind:I) der Kauf oder die anderweite Anschaffung/') von Waarenoder anderen beweglichen Sachen,^) von Slaalspapiercn,
kau», läßt sich nach allgemeinen Grundsätzen nicht bestimmen, wesentlich ent-scheidend wird sein, ob die einzelnen Geschäfte, zu deren Abschluß die Ver-einbarung getroffen ist, in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehen,ob zur Ausführung bereite Fonds nöthig, ob aus den späteren GeschäftenVerluste zu befürchten sind n. f. w, OHG. v. 14. Nov. 1877, Bd. 23S. 04.
^) Die Rechenschaftspflicht des gcschäftSfilhrenden Socius beschränktsich nicht ans eine nach völliger Beendigung des Geschäfts zu legende Rech-nung, er mnß bei erlcblichcn Geschäften, nach jedem erheblichen Schrittesofort geuauc Mittheilung machen. OHG. v. 30. Mai 1877, Bd. 22 S.177.
Die Pflicht zur Rechnungslegung enthält zunächst die Verpflichtungzur Angabe der einzelnen von ihm abgeschlossenen Geschäfte, diese könnenalso nicht in der Klage angegeben werden, vielmehr muß in dieser nur derGeschäftskreis, über welchen Rechnung gelegt werden soll, mit solcher Be-stimmtheit bezeichnet sein, daß der Verklagte darüber nicht zweifelhaft seinkann. Die Rechnung mnß so beschaffen sein, daß der Abnehmer sie verstehenkann und im Stande ist, auf Grnnd derselben seine Monitnren zu machen.OHG. v. 13. Juni 1874, Bd. 14 S. 88.
Der Gesellschafter, welcher bezüglich der Ausführung dcS ihm er-theilten Auftrages die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten in wesent-lichen Beziehungen unterläßt und durch sein schnldhaftes Thun oder Unter-lasse» die Erreichung dcS GesellschaftSzweckcs vereitelt, kann, wie er dadurchden anderen gerechten Anlaß, sich von der Societät einseitig loszusagen,giebt (Art. 12b Nr. 1—3), von den anderen Socicu auch nicht diejenigenLeistungen fordern, welche ein anftragsmttßigcs Verhalten znr nothwendigenVoraussetzung haben. OHG. v. 30. Mai 1877, Bd. 22 S. 177 (132).
Es kann nicht unter analoger Anwendung des Art. 133 Abs. 2 vomGericht ein Liquidator ernannt werden, welcher an Stelle des Theilnehmcrs,der ein Geschäft geführt hak, die Liquidation dieses Geschäfts zu besorgenhätte. Es bleibt den Betheiligteu überlassen, den betreffenden Theilnchmerznr Rechnungslegung uud Liquidation anzuhalten und diese nöthigensalls