Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
233
Einzelbild herunterladen
 

Z.Titel, 1, Abschn. Begriff der Handelsgcschäste. Art, 271. 238

Aktien oder anderen siir den Handelsverkehr bestimmten Werth-papieren, um dieselben weiter zu veräußern; eS macht keinenUnterschied, ob die Waareu oder audereu beweglicheu Sachenin Natur oder »ach einer Bearbeitung oder Verarbeitungweiter veräußert werden sollen;^")L) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unterZiffer 1 bezeichneten Art, welche der Uebernehmer zu diesemZweck auschafst;

durch die in der CPO. vorgesehenen Zwangsmittel zu erzwingen. RG. v.27. Sept. 1887, Bd. 19 S. 164 (169).

^) Es ist besonders zu beachten, daß Art. 277 (An-wendbarkeit der Bestimmungen desselben auf beide Kon-trahenten) sich auf daS ganze 4. Buch (Art. 271431) be-zieht.

6°) Der erste Titel handelt von den Handelsgeschäften im allge-meinen; er tritt iu Geltimg, wo immer ein Handelsgeschäft in Frage steht,mag solche? von (einer Handclsfrau oder) einem (andern) Kaufmaune odervon einem Nichtlaufmanue eingegangen sein. RG. v. 3. Nov. 1885, Bd.15 S. 20.

°°) Vgl. auch Art. 4.

2') Anschaffung sgesch äst. Der Begriff umfaßt jedes auf denErwerb von Eigenthum an beweglichen Sachen gerichtetes entgeltliches Ver-tragsgeschäft. Es fallen daher unter den Begriff neben dem Kaufe unteranderen die uncigcutlichcn Lombardgeschäfte, also auch diejenigen Geschäfte,bei denen der Darlehnsgcbcr, welcher Werthpapicre zu seiner Sicherheit er-hält, befugt ist, an Stelle der empfangenen Werthpapicre andere von gleicherArt znruckziigcwährcn. RG. v. 19. April 1888, Bd. 21 S. 33 (36).

^) Anschaffung von Gegenständen zur Verwendung siir eine» Bau sindkeine Handelsgeschäfte (Art. 275), Banuuteruchmcr sind keine Kaufleute.RG. v. 26. Okt. 1885, Bd. 14 S. 231.

°°) Wird festgestellt, daß jemand die in Art. 271, 1 bezeichneten Han-delsgeschäfte gewerbsmäßig betreibt, so folgt gemäß Art. 4scineKaufmanns-cigenschaft, ohne Rücksicht auf den Umfang seines Gewerbebetriebes (Tischler-meister). RG. v. 29. Jan. 1883, Bd. 26 S. 125.

Käufe beweglicher Sachen eines Gewerbetreibenden zum Zweck derWcitcrveräußcruug nach erfolgter Bearbeitung oder Verarbeitung sind auchdann ein Handelsgeschäft, wenn der Gewerbebetrieb nicht liber den Umfangdes Handwerks hinausgeht. OHN. v. 25. Okt. 1873, Bd. 11 S. 241. DerEinkauf von Mehl Seitens eines Bäckers zur Verwendung iu seinem Geschäftist (also) ein Handelsgeschäft. RG. v. 6. Dez. 1871, Bd. 4 S. 240.

Betreff der Veräußerungen von Handwerkern siehe unten Note 53 zuArt. 273.

") Die fabrikmäßige Vcrarbeituug von Materialen auf cigeuen Grund-stücken (Zicgelcifabrikation) ist kciuHandelsgeschäft (OHG. v. I.März 1873,