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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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I.Titel, I.Abschn. Begriff der Handelsgeschäste. Art. 273. 235

und des Frachtführers , sowie die Geschäfte der für den Trans-port von Personen^) bestimmten Anstalten;")

4) die Vermittelung oder Abschliestung von Handelsgeschäften fürandere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmttklersind jedoch hierin nicht einbegriffen;'")

5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch-oder Kunsthandcls; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofernnicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist.")

Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäste,wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebeseines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbesgemacht werden.

Art. 273. Alle einzelnen Geschäfte^) eines Kaufmanns,welche zum Betriebe seines Hanoelsgewerbes gehören, sind alsHandelsgeschäfte anzusehen.

Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräusterungder zu diesem Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen undWerthpapiere, sowie für die Anschaffung von Geräthen, Materialund anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Ge-werbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen.

Die Weiterveräuszerungen, welche von Handwerkern vorge-nommen werden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihresHandwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu be-trachten.

Auch die gewerbsmäßige Beförderung gewöhnlicher Briefe Seitenseiner Person im Lokalverkehr. RG. v. 26. Nov. 1887, Bd. 20 S. 47.

") Der Staatsfiskus ist in Bezug auf den Betrieb einer Staatseisen-bahn Kaufmann. OHG. v. 14. Dez. 1871, Bd. 3 S. 405.

Die Vermittelung ist nicht ans Bermittelnng nnd Abschluß beider-seitiger Handelsgeschäfte beschränkt. OSG. v. IS. Juni 1877, Bd. 23S. 10.

°') Auch der Selbstverlag, wenn er gewerbsmäßig betrieben wird, istHandelsgeschäft. RG. v. 23. Juni 1881, Bd. 5 S. 67.

°2) Sofern die Zahlung von einem Kaufmann im Betriebe seinesHandelsgcwerbes geleistet oder empfangen wird, ist die Leistung bezw. Em-pfangnahme der Zahlung ein Handelsgeschäft. OHG. v. 3. Dez. 1S77,Bd. 23 S. 143.

°°) Veräußerungen, nicht aber Ankäufe (vgl. Art. 272 Nr. 1 No!e40), auch nicht andere Verträge; eben nur Veräußerungen denn:

") Art. 273 Abs. 3 ist eine Ausnahmebestimmung, welche wesentlich