ZZ6 5. Handelsgcsetzb. 4, Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 274.
Art. 274. Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträgegelten im Zweifel als zum Betriebe deS Handelsgewerbes ge-hörig. »')
«us Nliiksicht auf die den Handwerkern als Käufern gcgcnübertrctenden Per-sonen beschlossen worden ist; es lag dabei nicht die Absicht zu Gründe, fürdcn Handwerker eine besondere, außerhalb des Handelsrechts liegende Rcchts-sphäre zu schaffen. Insoweit der Gesetzgeber letztrer Absicht Ausdruck gebenwollte, ist dies durch Art. 10 geschehe». NG. v. 29. Febr. 1888, Bd. 20S. 125 (128).
Der Art. stellt die Vcr in uthung auf, daß alle Verträge einesKanfmannS (auch einseitige) handclsgeschästlichc Qualität haben, welche Ver-muthung nur durch besondere Thatumstände ausgeschlossen werden kann.OHG. v. 17. Febr. 1871, Bd. 2 S.43. Es sind hiernach alle Verträge einesKaufmanns, von denen es nicht zweifellos ist, daß sie außerhalb seines Ge-werbebetriebes abgeschlossen worden, als Handelsgeschäfte zu beurtheilen.OHG. v. 18. Nov. 1871, Bd. 4 S. SV.
°") Die Vermuthung des Art. 274 HGB. bezieht sich ans alle Rechts-geschäfte des Kaufmannes, auch wenn sie für sich betrachtet nicht nnter dieArt. 272, 273 HGB. fallen und selbst außerhalb des Kreises der bestimm-ten Handelsgeschäfte liegen, auf welche der Gewerbebetrieb des Kaufmannszunächst gerichtet ist. Die Vermuthung wird «ur beseitigt, wenn der Beweisgeführt wird oder die Sachlage derart ist, daß die Nichtzugehörigkeit zumHandelsbetriebe zweifellos ist. RG. v. 21. Okt. 1891, Bd. 28 S. 313.
°') Die Vermilthimg des Art. 274 Abs. 1 findet anch auf einen Ver-trag Anwendung, durch welchen ein Kaufmann auf eiuc verfallene Convcn-tionalstrafc verzichtet hat, auch wenn der Anspruch ans die Strafe anseinem Vertrage über unbewegliche Sache« herrührt. RG. v. IS. Febr. 1892,Bd. 29 S. 11.
°6) Die Vermuthung des Art. 274 gilt auch für Gewcrbefrauennach H 11 der Gcw.Ordng. OHG. v. 21. Mai 1878, Bd. 23 S. 400.
b°) Die Vermuthung ist auch maßgebend für den zum Abschluß derkurzen Verjährung »ach preußischem Recht (Ges. v. 31. März 1838)wesentliche« Gewerbebetrieb des Empfängers. OHG. v. 13. Okt. 1874,Bd. 15 S. 38.
"") Zur Widerlegung der Vermuthnng bedarf es keines Be-weises, es kaun aus thatsächlichen Momenten gefolgert werden, daß dasGeschäft nicht znm Betriebe des Handelsgeschäfts gehöre. OHG. v. 28. Juni1876, Bd. 20 S. 400.
Beispiele:
"') Annahme eines Kansmanns durch einen andern als Kassircr ist einbeiderseitiges Handelsgeschäft, Ansprüche ans Ersatz derDcfekte dieses Kassirerssind eine Forderung aus einem Handelsgeschäft. OHG. v. 28. Mai 1872,Bd. 6 S. 195.
°°) Die Berechnung der Gesellschafter über das Ergebniß der be-triebenen Handelsgeschäfte ist Handelsgeschäft, wen« dieselbe auch erst nach